Bei fehlender Verwandtschaft verdoppelt sich die Erbschaftssteuer

Hinzu kommt, dass entsprechende Freibeträge entfallen.



Im Ergebnis führt daher das Fehlen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses von Vererber und erbrechtlichem Rechtsnachfolger in Spanien oft zu einer Vervielfachung der spanischen Erbschaftsteuer, welche sich bei engerem Verwandtschaftsverhältnis Steuersätze von 7,65 % bis 34 % vorsieht und bei fehlender Verwandtschaftsbeziehung theoretisch bis über 80 % reichen kann.



Nun, eine Blutsverwandtschaft kann man natürlich nicht durch einen gezielten Rechtsakt entstehen lassen, wohl aber möglich ist eine Adoption. Und nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht werden adoptierte Kinder den leiblichen gleichgestellt. Betreffend den erbrechtlichen Kinderfreibetrag ist dies ausdrücklich im Artikel 20 des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes so normiert.



Zudem stellt das spanische Erbschaftssteuerrecht den Ehegatten steuerlich in vieler Hinsicht dem Kind in Sachen Steuervorteile gleich. Und sowohl das Eingehen wie auch das Auflösen einer Ehe unterliegt der rechtlichen Gestaltung. Heirat und Scheidung sind, – wenngleich man sich dessen oft nicht bewusst ist -, erbschaftssteuerrechtliche Gestaltungsinstrumente.



So kennt das spanische Erbschaftssteuerrecht keinerlei Freibetrag für den geschiedenen Ex-Ehegatten. Mit der Scheidung entfällt für den vormaligen Ehegatten nicht nur das gesetzliche Erbrecht oder ein Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht, sondern diese erhöht auch die spanische Erbschaftssteuer wenn dem Ex-Ehegatten später doch noch etwas vermacht werden soll.



Praxisrelevanter sind Konstellationen, in welchen nichteheliche Lebenspartner die Heirat deshalb erwägen, um sich wechselseitig die Steuerwohltat der Erbschaftssteuervorteile zukommen zu lassen.



Da liegt die Frage nahe, ob gleichgeschlechtliche Lebenspartner sich durch offizielle Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft auch entsprechende Erbschaftssteuervorteile verschaffen können.



Diese Möglichkeit sieht allerdings weder das deutsche noch das spanische Erbschaftssteuerrecht vor. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden erbschaftssteuerlich also, – bislang jedenfalls -, nicht wie Ehegatten den nächsten Verwandten gleichgestellt.



Wenngleich nun Heirat und Adoption erbschaftssteuerlich durchaus effiziente Gestaltungsformen darstellen, um den Staatsanteil an einer Erbschaft zu reduzieren, empfiehlt sich gleichwohl zunächst parallel vorab das Spektrum der im übrigen zur Verfügung stehenden Gestaltungsinstrumentarien durchzuprüfen. Vielleicht erübrigt sich dann die Notwendigkeit von Heirat und Adoption im konkreten Fall.



Schließlich sollten bei Heirat und Adoption die zentralen Beweggründe auch vornehmlich im persönlichen Bereich liegen.

Eine Information der


Anwaltskanzlei Menth


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