Auslandsvermögen offenlegen. Wer sein weltweites Vermögen dem spanischen Fiscus melden muss
Sind sie nun Fiscalresident oder nicht ? Müssen Sie Ihr Vermögen dem spanischen Fiscus melden? In Bezug auf die vom spanischen Fiscus geforderte Offenlegung der Vermögenswerte im Ausland gibt es folgenden Hinweis:
Die Offenlegungspflicht betrifft uner anderem auch deutsche Staatsbürger, insoweit sie bezüglich ihres weltweiten Einkommens und Vermögens – also unbeschränkt – in Spanien steuerpflichtig sind.
Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien folgt, dass deutsche Staatsbürger, die in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, in demjenigen Staat zur unbeschränkten Steuerpflicht herangezogen werden können, zudem sie "die engeren und persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen" haben (kurz den "Mittelpunkt der Lebensinteressen"9. Dabei sind objektive Anhaltspunkte maßgebend.
Derartige Anhaltspunkte für engere persönliche Beziehungen zu einem der beiden Staaten dürften unter anderem Sprachkenntnisse, Angehörige, Freunde, aber auch Vereinsmitgliedschaften, die Teilnahme an Wahlen, ärzte, Medienkontakte wie Internet, Telefon, Fernsehen etc. oder andere Faktoren sein.
Entsprechend dürften Einkommensquellen wie Renten-, Kapital- oder Mieteinkünfte, Bankverbindungen oder Krankenversicherungen für engere wirtschaftliche Beziehungen zu einem der beiden Staaten ausschlaggebend sein.
Falls der Lebensmittelpunkt nicht geklärt werden kann, so kommt es gemäß dem Abkommen darauf an, in welchem d er beiden Staaten die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erst jetzt würde also die 183 Tage-Regelung ins Spiel kommen.
Diese Klarstellung dürfte viele deutsche Langzeiturlauber interessieren, die der Pflicht zur Meldung des Vermögens im Ausland zweifelsfrei nicht unterliegen und sich durch die Beachtung von Meldepflichten oder die Zahlung von Steuern in Spanien für ihr deutsches (Einkommen oder) Vermögen ihrer deutschen Steuerpflichten nicht entledigen würden – stets vorausgesetzt, dass sie die Merkmale "Doppelwohnsitz" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich erfüllen.
Es geht also in dem Abkommen bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes vor allem darum, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und insbesondere zu klären, in welchem Staat man unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn man in beiden Staaten einen Wohnsitz hat.
Die Offenlegungspflicht betrifft uner anderem auch deutsche Staatsbürger, insoweit sie bezüglich ihres weltweiten Einkommens und Vermögens – also unbeschränkt – in Spanien steuerpflichtig sind.
Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien folgt, dass deutsche Staatsbürger, die in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, in demjenigen Staat zur unbeschränkten Steuerpflicht herangezogen werden können, zudem sie "die engeren und persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen" haben (kurz den "Mittelpunkt der Lebensinteressen"9. Dabei sind objektive Anhaltspunkte maßgebend.
Derartige Anhaltspunkte für engere persönliche Beziehungen zu einem der beiden Staaten dürften unter anderem Sprachkenntnisse, Angehörige, Freunde, aber auch Vereinsmitgliedschaften, die Teilnahme an Wahlen, ärzte, Medienkontakte wie Internet, Telefon, Fernsehen etc. oder andere Faktoren sein.
Entsprechend dürften Einkommensquellen wie Renten-, Kapital- oder Mieteinkünfte, Bankverbindungen oder Krankenversicherungen für engere wirtschaftliche Beziehungen zu einem der beiden Staaten ausschlaggebend sein.
Falls der Lebensmittelpunkt nicht geklärt werden kann, so kommt es gemäß dem Abkommen darauf an, in welchem d er beiden Staaten die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erst jetzt würde also die 183 Tage-Regelung ins Spiel kommen.
Diese Klarstellung dürfte viele deutsche Langzeiturlauber interessieren, die der Pflicht zur Meldung des Vermögens im Ausland zweifelsfrei nicht unterliegen und sich durch die Beachtung von Meldepflichten oder die Zahlung von Steuern in Spanien für ihr deutsches (Einkommen oder) Vermögen ihrer deutschen Steuerpflichten nicht entledigen würden – stets vorausgesetzt, dass sie die Merkmale "Doppelwohnsitz" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich erfüllen.
Es geht also in dem Abkommen bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes vor allem darum, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und insbesondere zu klären, in welchem Staat man unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn man in beiden Staaten einen Wohnsitz hat.
Auslandsvermögen offenlegen – Steuerexperten informieren
Steuerexperten informieren auf Einladung des Unternehmerverbandes Cedma über Vorgaben:
Der spanische Fiscus fordert bis zum 30. April 2013 die Offenlegung aller Auslandsvermögen ab einem Wert von über 50.000 Euro. Steuerexperen, wie Sonja Dietz, Volkmar Wicziniwski, Cristina Garacia undPedro Mari nahmen an der Veranstaltung teil.
"Die Forderung des Fiskus betrifft nicht nur Ausländer, sondern das gesamte im Ausland zu belegende Vermögen", informierte V. Wiczinowski. In den USA gebe es so ein Gesetz schon, in Deutschland sei es vorgesehen, ein ähnliches zu erlassen. "man kann sich also denken, in welche Richtung wir gehen", so der Steuerfachmann.
Von der Meldepflicht für Ausländer seien nur Residenten betroffen. Dazu W. "Wer nun meint, er sein kein Resident, der sollte sich zunächst einmal überlegen, ob das wirklich stimmt, das heißt, wie lange er sich tatsächlich im Jahr in Spanien aufhält". Im Land Valencia seien derzeit Inspektoren unterwegs, die ebendieser Frage nachgingen. Auch ließe sich an Wasser- und Stromrechnungen feststellen, wie lange eine mögliche steuerpflichtige person im Jahr in Spanien lebe. hier der Einwurf von Steuerfachfrau Cristina Garia: "Wer länger als sechs Monate in Spanien lebt, ist Resident".
Die Steuerberater informierten, in welche Kategorien das Finanzamt die Vermögenswerte unterteilt – Bankguthaben, Immobilien und Anlagevermögen – und stellten fest: "Die Offenlegungspflicht betrifft auch die, die über eine Vollmacht verfügen, wie zum Beispiel Treuhänder."
Ausführlich wurden die Strafen behandelt, die drohen, wenn ein Datensatz nicht richtig, unvollständig oder fehlerhaft erklärt wird. Als Beispiel wurde ein Bankkonto, dessen Durchschnittssaldo des letzten Quartals 2012 fehlt, genannt. Hier sei die Strafe auf mindestens 10.000 Euro pro Vermögensbereich festgelegt. "Wird die Erklärung nicht abgegeben, obwohl in allen drei Vermögensbereichen Erklärungspflicht besteht, beträgt die Mindeststrafe 30.000 Euro", hieß es. Eine Verjährung bei nicht erklärten Vermögenswerten bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer gebe es nicht.
Die Abgabe der Steuererklärung Modelo 720 sei grundsätzlich nur im elektronischen Verfahren über Internet an die spanische Finanzerverwaltung (AEAT) möglich. Bei den Finanzämtern seien keine Vordrücke erhältlich.
Ab 2013 besteht eine erneute Abgabepflicht, wenn sich der Saldo einer der drei Vermögensbereiche um mehr als 20.000 Euro nach oben oder unten verändert.
Der spanische Fiscus fordert bis zum 30. April 2013 die Offenlegung aller Auslandsvermögen ab einem Wert von über 50.000 Euro. Steuerexperen, wie Sonja Dietz, Volkmar Wicziniwski, Cristina Garacia undPedro Mari nahmen an der Veranstaltung teil.
"Die Forderung des Fiskus betrifft nicht nur Ausländer, sondern das gesamte im Ausland zu belegende Vermögen", informierte V. Wiczinowski. In den USA gebe es so ein Gesetz schon, in Deutschland sei es vorgesehen, ein ähnliches zu erlassen. "man kann sich also denken, in welche Richtung wir gehen", so der Steuerfachmann.
Von der Meldepflicht für Ausländer seien nur Residenten betroffen. Dazu W. "Wer nun meint, er sein kein Resident, der sollte sich zunächst einmal überlegen, ob das wirklich stimmt, das heißt, wie lange er sich tatsächlich im Jahr in Spanien aufhält". Im Land Valencia seien derzeit Inspektoren unterwegs, die ebendieser Frage nachgingen. Auch ließe sich an Wasser- und Stromrechnungen feststellen, wie lange eine mögliche steuerpflichtige person im Jahr in Spanien lebe. hier der Einwurf von Steuerfachfrau Cristina Garia: "Wer länger als sechs Monate in Spanien lebt, ist Resident".
Die Steuerberater informierten, in welche Kategorien das Finanzamt die Vermögenswerte unterteilt – Bankguthaben, Immobilien und Anlagevermögen – und stellten fest: "Die Offenlegungspflicht betrifft auch die, die über eine Vollmacht verfügen, wie zum Beispiel Treuhänder."
Ausführlich wurden die Strafen behandelt, die drohen, wenn ein Datensatz nicht richtig, unvollständig oder fehlerhaft erklärt wird. Als Beispiel wurde ein Bankkonto, dessen Durchschnittssaldo des letzten Quartals 2012 fehlt, genannt. Hier sei die Strafe auf mindestens 10.000 Euro pro Vermögensbereich festgelegt. "Wird die Erklärung nicht abgegeben, obwohl in allen drei Vermögensbereichen Erklärungspflicht besteht, beträgt die Mindeststrafe 30.000 Euro", hieß es. Eine Verjährung bei nicht erklärten Vermögenswerten bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer gebe es nicht.
Die Abgabe der Steuererklärung Modelo 720 sei grundsätzlich nur im elektronischen Verfahren über Internet an die spanische Finanzerverwaltung (AEAT) möglich. Bei den Finanzämtern seien keine Vordrücke erhältlich.
Ab 2013 besteht eine erneute Abgabepflicht, wenn sich der Saldo einer der drei Vermögensbereiche um mehr als 20.000 Euro nach oben oder unten verändert.
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