Bahnbrechende Steuererleichterungen für nicht in Spanien ansässige Immobilieneigentümer für 2007 angekündigt. – Alle bisherigen Rechtsnachfolgeregelungen sollten auf den Prüfstand


Spanien hat sich bislang durch den höchsten Erbschaftssteuerspitzensatz in der Europäischen Union ausgezeichnet, mit 81,6 %.



Wenn auch dieser Spitzensteuersatz nur in theoretischen Ausnahmekonstellationen erreicht wurde, hat er nach wie vor seine Gültigkeit. Generell ist der spanische Schenkungs- und Erbschaftssteuersatz, gültig jedenfalls bei Übertragung von Spanienvermögen an Ehegatten mit 7,65 – 34 % (progressiv aufsteigend) bei einem persönlichen Freibetrag von nur ca. 16.000 € erheblich.



Wenngleich diese Steuersituation in den meisten spanischen Regionen weiterhin Gültigkeit hat, sind von einzelnen regíones autónomos – entsprechend deutschen Bundesländern, – wie Valencia oder den Balearen -, bahnbrechende Steuerreduzierungen realisiert oder für 2007 angekündigt worden ,welche auch in Spanien nicht residenten Familien mit Immobilieneigentum, z.B. auf Mallorca, zugute kommen werden.



So hat die Regierung der Balearen beispielsweise für familieninterne Schenkungen an Kinder oder Ehegatten eine Gesetzesvorlage mit einer Schenkungssteuerreduzierung auf lineare 7 % vorgelegt.



Die Erbschaftsteuer soll für diesen Personenkreis bei Erbfällen ab 2007 gar nur noch lineare 1 % betragen.

Damit aber nicht genug:
Spanienweit soll die erst in 2003 eingeführte vermögenshaltende GmbH, – sociedad patrimonial -, wieder abgeschafft und die Besteuerung für den Immobilienverkaufsgewinn für Nichtresidente von bisher 35 % auf 18 % abgesenkt werden.

Dies übrigens erfolgt seitens der spanischen Steuergesetzgebung keineswegs freiwillig, sondern nur auf massiven Druck der Europäischen Union, welche das Land Spanien im Januar 2006 wegen steuerlicher Benachteiligung von Nichtresidenten verklagte.

Mit diesen Steueränderungen wird vielen bisherigen Steueroptimierungsmodellen praktisch der Boden entzogen, andere Gestaltungen rücken in den Vordergrund.

Manche Regionen, wie z.B. die Balearen, könnten für generationenübergreifende Investitionen in Ferienimmobilien an Attraktivität gewinnen.

So empfiehlt sich angesichts dieser grundlegenden Steueränderungen in Spanien sowohl beim erbrechtlichen Immobilienübergang wie auch beim Verkauf von Spanienimmobilien das bisherige Rechtsnachfolgemodell zeitnah auf den Prüfstand zu stellen.

Die Vermögensübertragung außerhalb von Familienbanden ist zwar beim erbrechtlichen Übergang nicht betroffen, – damit fortbestehender Handlungsbedarf wegen hoher Erbschaftsteuer -, wohl aber kann für diesen Personenkreis die Verkaufsvariante steuerlich attraktiver werden.

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth


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