Das Testament für die Rechtsnachfolge in Spanien

 Empfehlungen zur Testamentsgestaltung für Vermögen in Spanien, ausgehend von den wichtigsten Fragestellungen in der Praxis:

F

Benötigt man für Spanienvermögen zwingend ein gesondertes spanisches Testament ?

A

Nein, nicht zwingend, aber ein, – anwaltlich vorbereitetes -, notarielles spanisches Testament bietet im Regelfall Abwicklungs- und oft auch Steuervorteile.

F

Kann das Testament für Spanien bei jedem spanischen Notar erstellt werden ?

A

Ja, der Lageort der Immobilie oder sonstiger Vermögenswerte in Spanien spielt hier keine Rolle. Von Vorteil ist immer ein gut eingespieltes Team „deutscher Rechtsanwalt – spanischer Notar“.

F

Können wir in Spanien auch ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen ?

A

Rechtspraktisch gesehen: Nicht als notarielles Testament, da die spanische Rechtsordnung die Figur des gemeinsamen Ehegattentestamentes nicht kennt. Jeder Ehepartner erstellt daher sein eigenes Testament.

F

Zu welchem Zeitpunkt ist ein Testament für Spanien empfehlenswert ?

A

Wer ab dem Lebensjahrzehnt der „Vierziger“ in Spanien investiert, sollte zugleich mit der Investition die Rechtsnachfolge regeln. Mein Tipp aus der Rechtspraxis für Käufer von Immobilien in Spanien zur zeitlichen Reihenfolge beim Hauskauf: Nach Einigung über den Kaufpreis und Abschluss eines privaten Kaufvertrages, – nach rechtlicher Prüfung -, sollte zugleich mit dem notariellen Kaufvertrag die testamentarische Regelung erfolgen.

F

Ist unser „Berliner Testament“ auch für Spanien geeignet ?

A

Regelmässig nein.
Diese in Deutschland so beliebte Testamentsform ist in Spanien eine Steuerfalle.
Ein doppelter Vermögensübergang, zunächst auf den Ehegatten und dann auf die Kinder, ist höchst steuerschädlich.

Der Grund: Geringe persönliche Freibeträge und hohe Erbschaftssteuersätze in Spanien; im Bereich der Kleinfamilie bis 34 %, sonst bis 81 %.

F

Was können wir denn noch tun, wenn der Erbfall bereits vor spezifischer Testamentserstellung eingetreten ist ?

A

Umgehend einen, auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt einschalten.

Mitunter lassen sich durch bestimmte Massnahmen, wie gezielte Erbausschlagungen, noch Steuervorteile retten.
Aber hier gilt es auch Fristen zu beachten. Sie sollten jedenfalls binnen einem Monat nach dem Erbfall einen Rechtsanwalt einschalten.

F

Wie kann ich einfach erfahren, ob bei unserer Vermögens- und Familiensituation aktueller Handlungsbedarf besteht ?

A

Hier können Sie dem Anwalt per email, Fax oder Telefon kurz ihre aktuelle Situation, – Familienverhältnisse, Vermögensgegenstände in Spanien mit Wertangabe und erstellte Testamente -, schildern und abfragen, ob Handlungsbedarf besteht.
Das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierfür eine sogenannte Erstberatungsgebühr von 190 € zzgl. USt. vor. Dieser Einsatz lohnt sich immer.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

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