Die spanische notarielle Generalvollmacht – Sinnvolle Begleitmassnahme fast jeder Vermögensnachfolgeregelung

Es ist schon richtig, bei Spanienvermögen kann eine spanische Generalvollmacht prinzipiell nicht zur Verfügung über Nachlassgegenstände, also post mortem, eingesetzt werden.
Mit dem Versterben des Vollmachtgebers verliert die von diesem früher erstellte Vollmacht in Spanien die Rechtswirksamkeit, wird zu "papel mojado", wie man spanisch sagen könnte.
Der rechtliche Grund liegt darin, dass nach dem massgeblichen internationalen Privatrecht bezogen auf eine Vollmacht dasjenige nationale Recht zur Anwendung kommt, in dessen Rechtsgebiet die Vermögensgegenstände, z. B. eine Immobilie "gelegen" oder in Juristendeutsch "belegen" sind. Und da eine Spanienimmobilie nun mal in Spanien liegt kommt spanisches Vollmachtsrecht zur Anwendung.
Und dieses spanische Recht bestimmt wiederum klar und kategorisch, – im Gegensatz zum deutschen Recht, – dass eine Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers ihre Rechtswirksamkeit verliert.
Zur Klarstellung: Dies gilt auch dann, wenn diese Vollmacht von einem deutschen Notar erstellt wurde. Andererseits wirkt auch eine in Spanien erstellte notarielle Vollmacht insoweit über den Tod hinaus, als sie in Deutschland oder genauer zur Verfügung über deutsche Vermögensgegenstände zum Einsatz kommt.
Rechtlich untauglich ist eine Vollmacht jedenfalls zur Umgehung der spanischen Erbschaftssteuer selbst dann, wenn in der Vollmachtsurkunde selbst ausdrücklich deutsches Vollmachtsrecht für anwendbar erklärt wird und diese Vollmacht dann ausnahmsweise auch bei Anwendung in Spanien über den Tod hinaus rechtswirksam bleibt.
Dass in der mallorquinischen Geschichte früher Generalvollmachten unter Verheimlichung von Todesfällen zur Erbschaftssteuerhinterziehung eingesetzt wurden, ist ein anderes Kapitel.
Warum nun unsere Empfehlung gleichwohl im Rahmen einer professionell durchdachten Nachfolgeregelung für Spanienvermögen zugunsten des Rechtsnachfolgers, etwa des Ehegatten, Lebenspartner oder eines Kindes, parallel zur adäquaten lebzeitigen oder letztwilligen Verfügung auch eine notarielle Generalvollmacht erstellen zu lassen?
Sicherlich nicht, um zur Steuerhinterziehung anzuhalten, auch wenn derartige Missverständnisse bereits aufgetreten sind. Die spanische Generalvollmacht ist bei Spanienvermögen vielmehr eine sinnvolle Vorsorgemassnahme, um die Möglichkeit lebzeitiger Verfügungen zu eröffnen.

Hierzu einige Beispiele typischer Anwendungssituationen:

  • Eigentümer möchte oder kann persönlich aus Alters- und Krankheitsgründen nicht mehr nach Spanien reisen.
  • Eigentümer ist beruflich nicht abkömmlich und die Immobilie soll kurzfristig verkauft werden.
  • Eigentümer hat alters- oder krankheitsbedingt seine Willens- und Handlungskraft verloren adäquate Entscheidungen zu treffen.

Zu letzterer Fallgruppe gehört auch der Fall der Alzheimererkrankung.
In der Praxis kann im Rahmen dieser lebzeitigen Verfügungen über die Spanienimmobilie mitunter auch die spanische Erbschaftssteuer, – legal -, eingespart werden in dem rechtzeitig, also lebzeitig, ein Verkauf an eigene Familienmitglieder oder Dritte getätigt wird.
Wichtig ist dann immer, dass die Vollmacht für Spanien richtig abgefasst ist. Hier erlebt oft derjenige, der seine Vollmacht selbst formuliert oder von einem deutschen Notar ohne spezifische Kenntnis des spanischen Rechtes hat erstellen lassen, so manch unliebsame Überraschung.
Zu beachten ist weiter, dass ohne ausdrücklich formulierte Eröffnung in der Vollmachtsurkunde, sowohl das deutsche wie auch das spanische Vollmachtsrecht einen Vertragsschluss des Vollmachtnehmers im Namen des Vollmachtgebers mit seiner eigenen Person als unzulässig ansehen. Dann kann beispielsweise der Sohn mit dieser Generalvollmacht die Spanienimmobilie nicht steuergünstiger an sich selbst verkaufen, sondern "muss" diese später steuernachteilig erben.
Die Kunst der optimierten Vermögensnachfolgeregelung steckt im übrigen im Detail und muss für jede konkrete Familiensituation wieder gemeinsam mit dem Berater neu erarbeitet werden.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt / abogado inscrito
e-mail: mallorca@copp-menth.de www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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