Erbfall mit Rechtsnachfolge in Spanienvermögen – Mit spanischer notarieller Vollmacht alles erledigen lassen?

Wie bekomme ich als Erbe Zugang zu den spanischen Konten oder zum Banksafe?


Wie legitimiert man sich in Spanien als Erbe?


Muss ich eine Erbschaftsannahmeerklärung abgeben?


Welche Wertgegenstände sind darin mit welchem Wert zu vermerken?


Kann ich eine geerbte Spanienimmobilie ohne Zwischenerwerb weiterverkaufen?


Muss ich überhaupt nicht nach Spanien, wenn ich die richtige Vollmacht erteile?

Letzteres ist zutreffend und kann einem beruflich intensiv tätigen Erben erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einsparen. Und die Antworten auf die anderen Fragen? Die kann Ihnen ein auf Spanien spezialisierter Anwalt als Bevollmächtigter gleich mit abklären.

Aber welche Art von Vollmacht sollte erteilt werden?


Eine Erbschaftsannahmevollmacht und vielleicht ergänzend eine Verkaufsvollmacht oder besser eine Generalvollmacht?

Schritt 1 bei der systematischen Beantwortung. Es sollte eine Vollmacht nach spanischem Recht und Muster sein.

Denn zur Anwendung kommt diese Vollmacht in Spanien, und nach dem internationalen Privatrecht ist bei Vollmachten immer das Recht der örtlichen Anwendung der Vollmacht einschlägig. Nicht maßgeblich ist also die Nationalität des Vollmachterteilers oder der Ort der Vollmachtausstellung.


In der juristischen Fachsprache heißt das: Bei Verwendung der Vollmacht in Spanien gilt das spanische Vollmachtsstatut, also das spanische Vollmachtsrecht. Dies bedeutet zugleich: Es ist eine spanische Vollmacht sinnvoll.


Diese kann am einfachsten bei einem spanischen Notar oder einem spanischen Konsulat in Deutschland erstellt werden. Von dem zu Bevollmächtigenden sollte hier eine Ausweiskopie vorliegen.

Jetzt zu Schritt zwei der Abklärung. Welchen Inhalt soll diese Vollmacht haben?

Das kommt darauf an. Wollen Sie beispielsweise eine geerbte Spanienimmobilie gleich wieder weiterverkaufen, respektive weiterverkaufen lassen, dann genügt eine ausschließliche Erbschaftsannahmevollmacht nicht. Eine Generalvollmacht wäre ausreichend, aber diese zu erteilen, ist vielleicht nicht gewünscht. Möglich wäre hier eine kombinierte Erbschaftsannahme- und Verkaufsvollmacht.

Schritt drei: Wer soll bevollmächtigt werden?

Ist dies beispielsweise ein spanienkundiger Miterbe, der für die gesamte Miterbengemeinschaft tätig werden soll und nach Beschluss der Erbengemeinschaft bestimmte Vermögensgegenstände an sich und andere Miterben übertragen soll, dann muss diesem die Möglichkeit der Selbstkontraktion, also die Möglichkeit mit sich selbst einen Übertragungsvertrag abzuschließen, eröffnet werden.


In aller Regel wird ein in Spanien tätiger oder auf spanisches Recht spezialisierter Anwalt bevollmächtigt werden.


Einfacher in der Abwicklung und etwas kostengünstiger als eine Spezialvollmacht mit mehreren spezifischen Inhalten ist die Generalvollmacht. Bestehen allerdings gewisse Vertrauensvorbehalte, so sind spezielle Vollmachten die vorzuziehende Alternative.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt/Abogado inscrito – http://www.copp-menth.de/

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