Die Ermittlung der Steuerschuld

Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld erfolgt in Spanien in drei Schritten. Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird in einem ersten Schritt der Steuersatz angewendet. Folge ist die „cuota integra“ (= Bruttosteuerschuld, nach deutschem Verständnis die tarifliche Körperschaftsteuer). Von dieser können eine Reihe von Beträgen abgezogen werden, bis schließlich die Nettosteuerschuld erreicht wird.

Unbeschränkte Steuerpflicht

a) Steuersatz

Der spanische Körperschaftsteuersatz ist wie der deutsche proportional ausgestaltet. Das LIS kennt allerdings eine Vielzahl von Steuersätzen, mit denen die unterschiedlichsten Wirtschaftszweige steuerlich begünstigt, in einem Fall auch belastet werden. Art. 28 LIS unterscheidet folgende Steuersätze:

  • Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.
  • Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar: 
    • Bei allgemeinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Anstalten für soziale Vorsorge und Versicherungsvereinen für arbeitsbezogene Risiken der Krankenkasse, die die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gesetze erfüllen
    • Bei gegenseitigen Garantiegesellschaften, die durch das Gesetz 1/1994 geregelt werden und im Sonderregister der Bank von Spanien eingetragen sind

    • Bei Kreditgenossenschaften und Landwirtschaftliche Sparkassen, jedoch nicht für außergenossenschaftliche Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen

    • Bei Berufskammern, Unternehmensverbänden, amtlichen Kammern, Gewerkschaften und politischen Parteien

    • Bei Stiftungen, die nicht unter die besonderen Regelungen des Gesetzes 49/2002 fallen

    • bei staatlichen und unternehmerischen Fonds zur Arbeitsbeschaffung bei industriellen Umstrukturierungen nach dem Gesetz 27/1984

    • – Bei Zusammenschlüssen von Genossenschaften.
  • Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuerlichem Sonder- status anwendbar, mit Ausnahme der außergenossenschaftlichen Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen.
  • Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 49/2002 erfüllen.
  • In folgenden Fällen ist ein Steuersatz von 1% anwendbar:

    – Investmentfonds und -gesellschaften im Sinne des Ley 35/2003, die ausschließlich in Wohnungen zur Vermietung investieren

    – Der öffentliche Regulierungsfond des Hypothekenmarktes.

  • Erdölförderungsgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 40% besteuert.
  • Rentenfonds werden nicht besteuert.

b) Steuerermäßigungen

Auf die nach Anwendung des Steuersatzes sich ergebende Bruttosteuerschuld werden verschiedene Abzüge gewährt. Eine unten ausführlicher zu besprechende Sonderrolle nimmt auch hier die Körperschaftsteueranrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden ein, die wir im nächsten Abschnitt separat behandeln werden Im folgenden werden daher zunächst nur die Steuerermäßigungen behandelt. Bei diesen lassen sich wiederum zwei Arten unterscheiden, die „bonificaciones“ (= Steuervergünstigungen) und die „deducciones“ (= Steuerminderungen).

c) Steuervergünstigungen

Die Steuervergünstigungen (bonificaciones) werden in den Art. 33 und 34 LIS und in der Sondergesetzgebung für die Kanarischen Inseln geregelt und bezwecken die Förderung bestimmter Regionen und bestimmter Exportaktivitäten.

  • Laut Art. 33 LIS genießen Einkünfte aus den spanischen, in Nordafrika gelegenen Städten Ceuta und Melilla eine Steuervergünstigung von 50% der Steuerschuld.
  • Laut Art. 34 LIS gilt eine Steuervergünstigung von 99% der Steuerschuld für Einkünfte aus dem Export von Büchern sowie Audio-, Video- und Filmprodukten. Eine Vergünstigung in dieser Höhe gilt auch für die Einkünfte aus einer nicht privaten Gesellschaft geleistet werden.
  • Schließlich sind für Einkünfte aus den Kanarischen Inseln laut Sondergesetzgebung eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen anwendbar, deren detaillierte Erläuterung nicht Gegenstand dieser Darstellung.

d) Steuerminderungen

Im Gegensatz zu den „bonificaciones“ dienen die in den Art. 35 bis 44 LIS geregelten Steuerminderungen der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten, der Personalausbildung und der Einstellung Behinderter:

  • Art. 35 LIS: Forschung und Entwicklung:
    Unter bestimmten Voraussetzungen können 20% der Ausgaben für Forschung und Entwicklung von der Steuerschuld abgezogen werden. Übersteigt der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der zwei vorangegangenen Jahre, gilt für den übersteigenden Betrag ein Satz von 50%. Art. 36 bis sieht auch einen Abzug von 10% der Investitionen in Neuerungen der Informatik und Fernmeldeeinrichtungen vor. Seit dem 25. Juni 2000 gibt es einen Art. 36 bezüglich der Investitionen in Informatik und Fernmeldetechnik, der eine Minderung von 10% der Investitionen regelt.
  • Art. 37 LIS: Exportaktivitäten:
    Aufwand für die Gründung von Niederlassungen im Ausland und für Werbung, die den Export fördern soll, berechtigen zum Abzug von 25% der Ausgabe von der Steuerschuld.
  • Art. 38 LIS: Investitionen in Güter von kulturellem Interesse, in die Produktion von Audio- und Filmprodukten sowie die Herausgabe von Büchern. Diese berechtigen zu einem Abzug zwischen 5% und 20% je nach konkretem Fall. 
  • Art. 40 LIS: Personalausbildung:
    Es gilt ein Abzug von 5%. des Aufwandes von der Steuerschuld. Dieser erhöht sich auf 10% für den Betrag, um den der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der beiden vorangegangenen Jahre übersteigt.
  • Art. 41 LIS: Einstellung behinderter Arbeitnehmer Gewährt wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 4808 Euro pro Arbeitnehmer und Steuerjahr.

e) Verfahren

Der Veranlagungszeitraum einer Körperschaft entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Wirtschaftsjahr und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Der Jahresabschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres genehmigt werden. Unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresabschlusses muss die Steuererklärung spätestens 25 Tage nach Ablauf der sechs Monate eingereicht werden.

Jeweils während der ersten zwanzig Kalendertage im April, Oktober und Dezember muss der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer entrichten. Hierzu gibt es zwei Methoden:

  • Eine Zahlung von 18% der Steuerschuld der letzten Jahreserklärung, deren Einreichungsfrist am ersten Tag des genannten Monats abgelaufen ist.
  • Zahlungen aufgrund der proportionalen Bemessungsgrundlage der ersten drei, sechs und elf Moneate des Kalenderjahres. Der Satz ist von 5/7 des Steuersatzes, der auf die Entität anwendbar ist. Wenn der allgemeine Satz von 35% anwendbar ist, ergibt das 25%.

Im Prinzip kann zwischen beiden Methoden frei gewählt werden. Steuerpflichtige, deren Umsätze in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 6.010.121,04 Euro überschritten hatten, sind allerdings zur zweiten Methode verpflichtet.

Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen einem Quellensteuerabzug von 15% bzw. 20% je nach dem konkreten Fall. Der dadurch einbehaltene Betrag wird von der tariflichen Steuer abgezogen. Unternehmen haben ein Anrecht auf Erstattung zuviel einbehalterter Quellensteuer. Ebenso müssen Unternehmen Quellensteuer auf Löhne, Gehälter und in Höhe von 15% auf Honorare für Freiberufler abführen. Bei Verletzung der Abzugspflicht kann der Fiskus bei dem Abzugsverpflichteten die vom Steuerpflichtigen nicht gezahlten Beträge einfordern. Die einbehaltende Gesellschaft muss eine Erklärung über die im vorangegangenen Vierteljahr einbehaltene Quellensteuer innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar abgeben. Bei einem Umsatzvolumen von mehr als 6.010.121,04 Euro im Jahr besteht eine monatliche Erklärungspflicht. Der abzuführende Betrag sollte bereits der Finanzverwaltung zugeflossen sein.

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