Berechnung der Beiträge

Zu Anfang eines jeden Jahres wird ein Prozentsatz für jede Art der Versicherung, die von der Sozialversicherung umfasst ist, festgesetzt. Dieser Satz ist auf die Beitragsbemessungsgrundlage, die sich auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezieht, anzuwenden. So erhält man den Betrag des abzuführenden Beitrags.

Beitragssätze
Die Beitragssätze werden jährlich neu geregelt im Haushaltsgesetz und der dazu im ersten Monat des Jahres ergehenden Durchführungsverordnung. Die im Gesetz 61/2003 für 2004 fortgeschriebenen Beitragssätze sind für unbefristete Arbeitsverträge und einige andere privilegierte Verträge 23,6% Arbeitgeberanteil für die Renten- und Krankenversicherung, 6% für die Arbeitslosenversicherung, 0,4% für den Lohngarantiefonds und 0,6% an Berufsbildungsabgabe. Der gesamte Arbeitgeberanteil beläuft sich mithin auf 30,6% des Entgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Der Arbeitnehmeranteil beträgt hier demgegenüber 4,7% des Entgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Rentenversicherung, 1,55% für die Arbeitslosenversicherung und 0,1% an Berufsbildungsabgabe. Mit Beiträgen für den Lohngarantiefonds wird der Arbeitnehmer nicht belastet.
Der Arbeitnehmeranteil beläuft sich damit auf 6,35% seiner Vergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei befristeten Verträgen ist die Belastung etwas höher: der Beitrag für Renten- und Krankenversicherung beläuft sich auf 6,7% Arbeitgeber- und 1,6% Arbeitnehmeranteil.
Von der Verteilung her zeigt sich hier eine deutlich höhere Belastung des Arbeitgebers als in Deutschland, wo Beiträge zur Sozialversicherung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich hälftig getragen werden. Jedoch liegt die Beitragsbemessungsgrenze in Spanien deutlich niedriger.
Dem Arbeitgeber obliegen in Spanien zudem ebenso wie in Deutschland die Beiträge zur Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Die Vergütung für geleistete Überstunden, die auf höherer Gewalt beruhen oder strukturell bedingt sind, wird mit einem Sonderbeitrag belegt. Strukturell bedingt sind Überstunden z.B. aufgrund von unvorhergesehenen Aufträgen, Produktionsspitzen oder unvorhergesehener Abwesenheit.
Die Höhe der Beitragssätze in der Arbeitsunfallversicherung variiert je nach Gefährlichkeit der verschiedenen Branchen. Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2004 wird bestimmt, dass die seit 1980 (Königliches Gesetzesdekret 2930/1979) unveränderten Sätze um 10% zu kürzen sind.
Für die Arbeit in Munitionsfabriken sind daher 12,5% und für reine Büroarbeiten 1,1% an Beiträgen zu entrichten. Darüber hinaus können Zusatzbeiträge von Unternehmen erhoben werden, bei denen ein erhöhtes Berufskrankheitsrisiko besteht.
Die Höhe orientiert sich an dem Risiko und den getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen. Schließlich ist vorgesehen, dass die Beiträge um bis zu 10% ermäßigt werden können für Unternehmen, die durch besondere Schutzmaßnahmen auffallen.
Ebenso können Zuschläge bis 10%, im Wiederholungsfall bis zu 20%, erhoben werden, wenn Unternehmen gegen die Vorschriften über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz verstoßen.
Bemerkenswert ist die Möglichkeit, dass spanische Arbeitgeber die Höhe der Beitragssätze beeinflussen können, indem sie Leistungen der Sozialversicherung bei der vorübergehen Arbeitsunfähigkeit und der medizinischen Versorgung selbst übernehmen oder einem Versicherungsunternehmen überlassen und insofern die Sozialversicherung entlasten.
Übernimmt der Arbeitgeber oder eine von ihm kontrahierte Versicherung die Arztkosten und das gesamte Krankengeld, ermäßigt sich der Beitragssatz für die Kranken- und Rentenversicherung. So sinkt z.B. der Beitrag um 5,5%, wenn die Arbeitgeber nur die Geldleistungen während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit übernehmen.

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