Bei Erwerb von Spanienvermögen muss Ihr Testament auf den Prüfstand

Haben Sie in Deutschland ein Testament errichtet bevor Sie Vermögen, namentlich eine Immobilie, in Spanien erworben haben, so konnte hierbei naturgemäss nur die deutsche Rechts- und Steuersituation berücksichtigt werden. Generell gilt die Regel, das eigene Testament alle 3-5 Jahre auf den Prüfstand zu stellen.
Mit dem Erwerb von Spanienvermögen hat sich die Vermögens- und Steuersituation immer so grundlegend geändert, dass eine umgehende Überprüfung der eigenen Testierung angezeigt ist.
Der Grund liegt u. a. darin, dass die hohen deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge betreffend das Spanienvermögen dessen Besteuerung mit der spanischen Erbschaftssteuer nicht zu verhindern vermögen.
Daher ist ein komplett anderes Gestaltungsinstrumentarium zur Erbschaftssteuerminimierung zu nutzen und regelmässig das eigene Testament abzuändern.
Möglich ist auch ein ergänzendes Vermächtnistestament für Spanien zu erstellen. Dann erfasst ihr deutsches Testament das übrige „Weltvermögen“ während vom Vermächtnistestament in Spanien nur das dort belegene Vermögen erfasst wird.
In der Praxis wird eine Art Testaments-TÜV durchgeführt.
Allerdings genügt es hierfür nicht, alle bisher erstellten Testamente vorliegen zu haben.
Weiterhin erforderliche Angaben sind:
– Auflistung der Vermögensgegenstände
– Wertangaben zu den Vermögensgegenständen
– Familiensituation
– Steuerwohnsitz
– Aktuelle Zielrichtung der Rechtsnachfolge

Dann allerdings bedarf es zur rechtlichen Beurteilung nicht notwendigerweise einer persönlichen Besprechung. In unserem E-mail- und Faxzeitalter lernen sich daher oft Erbrechtsexperte und zu Beratender persönlich nicht kennen, von Telefongesprächen einmal abgesehen.
Die weitergehende Spezialisierung im Dienstleistungsbereich führt vielmehr dazu, dass selbst einem ausschliesslich in Deutschland ansässiger Erbrechtsanwalt in der Regel die spezifische Rechts- und Steuersituation bei Spanienvermögen nicht bekannt ist.
Es bedarf mithin einer ergänzenden länderspezifischen Spezialisierung des deutschen Erbrechtsanwaltes, welchem allerdings dann umgekehrt die allgemeine deutsche Erbrechts- und Erbschaftssteuersituation geläufig ist.
Meist nicht möglich ist es spanischen Anwälten den Testaments-TÜV bei deutschen Staatsangehörigen durchzuführen, da ihnen das einschlägige deutsche Erbrecht durchwegs ebenso wenig geläufig ist wie den spanischen Notaren.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt / abogado inscrito
E-Mail: mallorca@copp-menth.de
Homepage: www.copp-menth.de

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