Maklerrecht in Spanien – Maklerprovision – Maklercourtage

Indem Sie einen Immoblienmakler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen, geben Sie ihm nicht automatisch ein Exklusivrecht auf die Verkaufsvermittlung. Als Eigentümer und Verkäufer können Sie daher Ihre Immobilie problemlos über beliebig viele Makler anbieten.
Von diesem Grundsatz abgesehen, kann jedoch explizit ein Exklusivrecht zwischen Verkäufer und Makler vereinbart werden; man spricht dann von einem sogenannten Alleinauftrag.
In einem solchen Fall muss der Verkäufer die zulässig getroffene Abmachung respektieren und darf seine Immobilie ausschliesslich von diesem Makler vermitteln lassen. Immobilienmakler, die die Vermittlung von Immobilien betreiben, für die bereits ein Kollege einen Alleinauftrag erhalten hat, handeln gegen die einschlägigen standesrechtlichen Vorschriften.
Liegt kein Alleinauftrag vor, und der Eigentümer hat mehrere Makler mit der Vermittlung beauftragt, so stellt sich, wie von Ihnen zutreffend erkannt, stets die Frage, an welchen Makler bei Abschluss des Kaufvertrags die Provision zu zahlen ist.

Welche Aufgaben hat ein Makler?

Hauptaufgabe des Maklers ist es, Verkäufer und Käufer zusammenzubringen. Gelingt ihm das, hat er seine Hauptpflicht erfüllt und einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision erworben.
Die Antwort auf die Provisionsfrage ist daher scheinbar einfach, birgt in der Praxis jedoch relativ hohes Streitpotenzial: Die Provision erhält grundsätzlich derjenige Immobilienmakler, der den Verkauf der Immobilie zum Abschluss bringt.
Also lediglich der Makler, mit dessen Hilfe Veräusserer und Erwerber den privatschriftlichen Kaufvertrag unterzeichnen. Die restlichen Makler haben grundsätzlich kein Recht auf eine Vermittlungsgebühr, es sei denn, es wurde explizit eine anderweitige Vereinbarung mit dem Kunden getroffen.
Kommt es nach Abschluss des privaten Kaufvertrags, aus Gründen die der Verkäufer oder der Käufer zu vertreten haben, nicht zur Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde (Escritura pública de compraventa) und Eintragung des Käufers im Grundbuch, so hat dies gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkung auf die an den Makler gezahlte bzw. zu zahlende Provision.
Darüber hinaus ist für den Verbraucher in diesem Zusammenhang stets interessant zu wissen, wieviel die Maklerprovision üblicherweise beträgt und wer sie zu zahlen hat.

Maklercourtage oder Maklerprovision in Spanien

Das Honorar spanischer Makler variiert meist zwischen 3 und 5 % des Verkaufspreises, wobei regionale Unterschiede je nach Autonomer Kommunität auszumachen sind. Bei einem Verkaufspreis von 150.000 €, erhält der Immobilienmakler daher eine Provision von zwischen 4.500 und 7.500 €.
Wichtige Informationen finden Sie zum Thema Maklerprovisionen oder Maklercourtage auch auf dieser Seite.
Leider hat die Öffnung des Immobilienmarktes zu einem Missbrauchsanstieg in der Branche geführt. Die Verbraucherorganisation OCU (Organización de Consumidores y Usuarios) berichtet, dass vereinzelte Makler für den Abschluss eines Immobilienkaufvertrages eine Provision von bis zu 10 % fordern.
Um derartigen Missbrauch in Zukunft einzudämmen, hat die spanischen Regierung, allen voran das Wohnungsmimisterium unter Ministerin Maria Antonia Trujillo einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, welcher die Eintragung aller Immobilienmakler in ein öffentliches nationales Maklerregister vorsieht und zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Wer muss die Maklerprovision – Maklercourtage zahlen?

Zur Zahlung der vereinbarten Provision ist grundsätzlich verpflichtet, wer dem Makler den Vermittlungsauftrag erteilt hat.
In der Praxis erhöhen Makler häufig den mit dem Verkäufer vereinbarten Preis um ihre eigene Provison, so dass bei Verkauf zum Angebotspreis im Endeffekt der Käufer die gesamte Provision zahlt.
Auch hier hat jedoch eine anderslautende Abmachung zwischen den Parteien Vorrang vor den generellen Regelungen.
Eine Aufteilung der Provision unter Käufer und Verkäufer ist dabei selbstveständlich möglich; so kann beispielsweise vereinbart werden, dass bei einer Vermittlungsgebühr von insgesamt 3 %, der Verkäufer 2 % und der Käufer 1 % zahlt.

Seriöse Makler bieten Transparenz

Bitten Sie Ihren Immobilienmakler diesbezüglich von vorneherein um grösstmögliche Transparenz, damit spätere Rechtsstreitigkeiten möglichst vermieden werden.
Der Makler ist im Gegenzug gut beraten, bereits für eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit seinem Kunden Sorge zu tragen, was auch durch die Abfassung wirksamer allgemeiner Vertragsbedingungen gewährleistet sein kann.
Sollten Sie sich dazu entschliessen, den Verkauf bzw. Kauf Ihrer Immobilie über MMB Abogados & Rechtsanwälte rechtlich und steuerlich abwickeln zu lassen, so wird sich ihr Rechtsanwalt neben der rein rechtlichen Angelegenheit der Vorbereitung und Abfassung von privatem Kaufvertrag und notarieller Escritura bis hin zur Eintragung im Grundbuch, auch um die Zahlungsabwicklung und die Abführung der Provision an den Immobilienmakler kümmern.

Autorin:
Julia Seuberlich
Rechtsanwältin & Abogada
Tätig in der Sozietät Martínez, Marco, Beuthner & Botía
Murcia / Puerto de Mazarrón
Tel.: 968 33 20 68
Fax: 968 33 20 69
Email: seuberlich@mmb.es

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