Nach deutschem Rechtdarf eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur miteiner Person gleichen Geschlechts eingegangen werden. Die Spanier sehen das anders. „Parejas de hecho“, wie Lebenspartnerschaften allgemein in Spanien heissen, können sowohl Menschen mit Freude und Lust am eigenen Geschlecht als auch solche eingehen, die als Männlein Anziehung zum Weiblein empfinden, wie auch umgekehrt. Neben der normalen Ehe, gibt es in den meisten spanischen Autonomias Gesetze, die die sogenannte Mini-Ehe behandeln, also die „parejas de heo“.  Diese Mini-Ehen kann man leichter eingehen und auch leichter auflösen als die klassische Ehe. Die Scheidungsrichter bleiben außen vor. Das Restsinstitut der Mini-Ehe ist unter Ausländern in Spanienrecht unbekannt. Wir stellen immer wieder fest, dass Ausländer in Spanien, auch wenn sie praktisch Lebenspartner sind, rein formelle Schritte nicht gehen, weil diese ihnen unbekannt sind.

Lebenspartnerschaft in Spanien – Ein praktischer Fall

Der geschiedene deutsche Lebenspartner kauft gemeinsam mit seiner ledigen englischen Lebenspartnerin ein Apartment. Jeder wird zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist, manifestiert sich auch darin, dass ein jeder in seinem notariellen Testament den anderen als Alleinerben einsetzt.
Das Drama nimmt seinen Lauf: Ein Partner stirbt, der andere wird Alleinerbe. Da keine Ehe und keine eingetragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden können, rangiert der überlebende Partner in der schlechtesten Steuerklasse, der Gruppe IV, des Erben ohne Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Das bedeutet nicht nur, dass kein steuerlicher Freibetrag geltend gemacht werden kann, sondern auch eine Verdoppelung des Steuersatzes stattfindet.
Legt man in dem Fall der Lebenspartnerschaft das allgemeine spanische Erbschafts- und Schenkungsgesetz Nr. 29/1987 zugrunde, so gelangt man bei einem Verkehrswert des Apartments in Höhe von Euro 200.000 hinsichtlich der ererbten Hälte (103.000 E) zu einer Erbschaftssteuerschuld von 10.325 Euro (effektiver Steuersatz 10,33 %).
Dagegen beläuft sich die Erbschaftssteuerschuld des überlebenden Partners, der keine Lebenspartnerschaft nachweisen kann, auf 25.800 E (effektiver Steuersatz25,8 %). Hinzu kommt jeweils der Hausrat, der pauschal mit drei Prozent bewertet wird.

Leben ohne Trauschein in Spanien, die Quintessenz

Wer als Lediger, Geschiedener oder Witwer in Spanien mit einer Person, die ledig, geschieden oder verwitwet ist, praktisch in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, sollte dies durch Protokollierung entsprechender Willenserklärungen vor einem spanischen Notar auch manifestieren und damait urkundlich belegenlassen. Besteht die Partnerschaft bereits beim Erwerb  der Spanienimmobilie, sollte dies auch in die Kaufurkunde aufgenommen werden.
Auch wer als Lebenspartner ein notarielles Testament errichtet, sollte unbedingt in dem Testament zur Sprache bringen, deass er mit dem eingestzten Partner als „parejo de hecho“ zusammenlebt. Bei Residencia in Spanien sollte unbedingt eine Eintragung in das entsprechende Register der zuständigen Comunidad Autonoma durchgeführt werden.

Autoren:
Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt und Abogado und Fernado Lozano,
Abogado und Asesor Fiscal, sind Partner der Kanzlei Loeber & Lozano in Denia.
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