Keine Erbengemeinschaft mit Spanienvermögen!

Was Sie tunlichst vermeiden sollten:
Eine Erbengemeinschaft mit Spanienvermögen

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn entweder per Testament mehrere Personen als Erben eingesetzt wurden oder, – oft in den Konsequenzen nicht ausreichend bedacht -, wenn bei fehlender letztwilliger Verfügung eine solche per gesetzlicher Erbfolge entsteht.
Dies führt zu einer schwerfälligen Zwangsgemeinschaft mit Personen, welche sich oftmals persönlich zuvor nicht gekannt haben oder erfahrungsgemäss in einer konfliktträchtigen Beziehung zueinander stehen, wie etwa nichteheliche Kinder zum Ehegatten oder der zweite Ehegatte zu den Kindern aus erster Ehe.
Die Problematik beschränkt sich allerdings durchaus nicht auf spezifische Konstellationen von Patchworkfamilien, sondern diese Zwangsgemeinschaft auf Zeit führt auch unter Geschwistern oft zu jahrelangen erbitterten Auseinandersetzungen, wobei die rational-wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses absolut in den Hintergrund rückt.
Vielmehr wird die Erbengemeinschaft zum Anlass genommen, vermeintliche Bevorzugungen oder Benachteiligungen psychischer Art aus Kindertagen "aufzurechen", oder die aktuell grössere Wirtschaftskraft zu demonstrieren.
Die schwerfällige Regelung mit dem Prinzip des gemeinschaftlichen, einvernehmlichen, Handelns aller Miterben im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2032 ff., erleichtert die Blockade
Ist in Nachlass zudem Auslandsvermögen, etwa in Spanien, vorhanden, so läst es sich als Blockadewilliger umso leichter hinter dem Deckmantel der komplizierten Auslandsabwicklung verstecken und die Wertvernichtung wird durch Steuerzuschläge, – bis zu 20 % -, und tägliche Weiterverzinsung, kräftig vorangetrieben. Auch ist bei Untätigkeit eine Versteigerung durch die spanischen Finanzbehörden möglich.
Wenn Sie als Elterngeneration mit Spanienbesitz also nicht Ihrerseits Ihren Kindern als Andenken für deren inadäquates Verhalten, – auch diese Fälle sind nicht selten -, eine endlose Erbstreitigkeit hinterlassen wollen, dann treffen Sie eine klare testamentarische Regelung mit direkten Vermögenszuordnungen als Voraus oder Vermächtnis.
Bei Vermögen in Mallorca, Menorca oder anderswo in Spanien, empfiehlt sich hierzu die Errichtung eines spanischen notariellen Testamentes, welches die Rechtsnachfolge in das Spanieneigentum klar regelt und jede Erbauseinandersetzung insoweit auch dadurch vermeidet, dass mit einem richtig ausgestalteten notariellen Testament allein mit diesem in Spanien die Rechtsnachfolge angetreten werden kann, ohne einen deutschen Erbschein beantragen zu müssen.
Wenn Sie nun bereits in die bekannt komplexere Situation einer Miterbenstellung geraten sind, gilt das verbliebene Instrumentarium zur möglichst schnellen Auflösung konsequent zu nutzen.

1. Erbausschlagung als nachträglicher Ausstieg aus der Erbengemeinschaft; gegebenenfalls gegen Abfindung
2. Ausscheiden einzelner Miterben gegen Abfindung oder Erbteilsübertragung an einen anderen Miterben
3. Teilauseinendersetzung per Auseinandersetzungsvertrag

Oft sind es monatlich wiederkehrende Verluste von vielen Tausend Euro, – Mietzinsausfall, ungünstige Darlehenskonditionen, Verspätungsaufschläge bei der Steuerzahlung, Verzögerung anstehender Unternehmensentscheidung -, welche bei wirtschaftlicher Restrationalität eigentlich alle Beteiligte zu einem schnellen Handeln veranlassen sollten
Steinig bleibt der Weg allerdings immer dann, wenn der aktuell wirtschaftlich stärkere Pat mit allen Mitteln versucht, andere Miterben durch Verzögerungstaktiken zu einer ihn bevorzugenden Erbauseinandersetzungsvereinbarung zu kommen.
Dann müssen Minderheitsrechte in der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden, um möglichst den weitgehend wirtschaftlich rationalen Umfang mit dem Nachlass zu erzwingen.
Ist dieser  Wille vorhanden, gelingt es dem fachkundigen Rechtsanwalt, auch zeitnah, den rechtssicheren und steuergünstigen Abwicklungsmechanismus auszuarbeiten.

e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

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