Handy-Vertrag, Kündigungsschreiben

Der Traum vom Auswandern wird wahr

Für manche Kunden, der einen Handyvertrag abgeschlossen hat, wird der Traum vom Auswandern plötzlich wahr. Denn der neue Job in Kanada oder in einem anderen Land dieser Welt wartet auf ihn. Womit der Kunde eigentlich gar nicht mehr gerechnet hatte, als er sich um einen Arbeitsplatz im Ausland bemüht hatte. Denn sonst hätte er nicht vor ein paar Wochen oder Monaten einen neuen Vertrag für den Mobilfunk abgeschlossen. Was aber tun, wenn man in einem solchen Vertrag steckt, mit dem man in der neuen Heimat überhaupt nichts anfangen kann? Da gab es in den letzten Jahrzehnten viele Fälle, in denen der jeweilige Provider trotzdem auf die Einhaltung des Vertrages bestand. Manche dieser Provider beriefen sich darauf, dass der Vertrag auch eine Roamingoption enthielt und der Kunde den Vertrag auch im Ausland hätte weiter nutzen können. Aber das war meist nur mit einem gehörigen, monatlichen Aufpreis möglich. Viele Provider lehnten daher die Kündigung von vornherein ab oder sie erlaubten die Kündigung nur auf dem Wege der Kulanz. Hier bei Preis24 gibt es übrigens ein mustergültiges Schreiben für außerordentliche Kündigungen von Providerverträgen.

Sonderkündigungsrecht gibt es auch bei Handyverträgen

Das Sonderkündigungsrecht ist eigentlich in jedem Handyvertrag enthalten, aber viele Provider sperrten sich trotzdem. Doch seit dem Jahr 2012 hat der Kunde den Gesetzgeber auf seiner Seite, der die außerordentliche Kündigung von Telefonanschlüssen unter bestimmten Umständen trotzdem erlaubt. Auch Mobilfunkverträge fallen unter diese Regelung. Ein Umzug ins Ausland ist ein solch schwerwiegender Grund und daher darf der Kunde, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, auch kündigen. Doch nicht nur beim Umzug ins Ausland kann außerordentlich gekündigt werden, sondern auch bei einem Umzug innerhalb Deutschlands. Dann aber greift die außerordentliche Kündigung nur, wenn der Provider am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann. Das ist aber bei der fast flächendeckenden Versorgung mit Telefon, Fernsehen und Mobilfunk in Deutschland eher unwahrscheinlich geworden.

Auch beim Sonderkündigungsrecht müssen Kündigungsfristen eingehalten werden

Wer denkt, dass er, aufgrund dieses Sonderkündigungsrechts den Vertrag fristlos kündigen kann, der irrt. Denn auch bei der außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ins Ausland muss der Kunde eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Wer also weiß, dass er in absehbarer Zeit ins Ausland verzieht, der sollte seinen Mobilfunkvertrag unbedingt rechtzeitig vor dem Umzug kündigen. Der Kündigungszeitpunkt und der Umzug müssen allerdings übereinstimmen, denn der Kunde kann nicht jetzt schon kündigen, wenn er erst in einem halben Jahr umzieht. Er kann diese Kündigung natürlich schon vorab losschicken, aber greifen wird sie erst nach den drei Monaten und dem Zeitpunkt des Umzugs. Übrigens verlässt sich der Mobilfunkanbieter in diesem Fall nicht allein auf die Mitteilung, dass ein Umzug erfolgen wird. Er möchte dafür schriftliche Beweise sehen, was auch sein gutes Recht ist. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Mobilfunkverträge, sondern auch für alle anderen Providerverträge für Internet oder Fernsehen. Wer nicht dauerhaft ins Ausland verzieht, sondern zum Beispiel nur sechs Monate abwesend ist, kann mit seinem Provider ein Ruhen des Vertrages aushandeln. Das heißt, dass der Handyvertrag erst nach dem halben Jahr des Auslandsaufenthalts wieder in Kraft tritt und sich die unterbrochene Vertragslaufzeit um diese sechs Monate verlängert.