Bauen in Spanien – Festpreisvereinbarung auch bei Planänderung

Die Festpreisvereinbarung mit Ihrem Bauunternehmer soll Ihnen Kostensicherheit verschaffen. Oft bringt man diese Vereinbarung dann nachträglich in Gefahr, indem hier eine kleine Planabänderung und dort der Einsatz anderer Materialien vereinbart wird.

Für manche Bauunternehmer eine willkommene Gelegenheit, sich nicht mehr als an die Festpreisvereinbarung gebunden anzusehen und klammheimlich hier weitere Preiserhöhungen einfließen zu lassen.
Auch lässt sich damit trefflich die Nichteinhaltung einer Baufertigstellungsfrist rechtfertigen.Um dies zu vermeiden, müssen Sie als Bauherr konsequent reagieren:Bei jeder Planänderung gilt es also nicht nur diese schriftlich zu vereinbaren, sondern des weiteren auch festzulegen:

  • welche Zusatzkosten hierdurch anfallen
  • zu welchen Zeitpunkten diese Zusatzkosten in welcher Höhe beglichen werden    
  • ob und welche zeitlich genau fixierten Verzögerungen des Fertigstellungszeitraumes hierdurch eintreten

Klargestellt sei in diesem Zusammenhang, dass Preiserhöhungen von Baumaterialien ebenso wie die Erhöhung von Arbeitslöhnen nach dem Datum der Festpreisvereinbarung in keinem Fall geeignet sind, dem Bauunternehmer einen entsprechenden Festpreiserhöhungsanspruch zukommen zu lassen.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
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