Arbeitslosengeld und andere Bezüge des INEM

Arbeitslos – was nun?
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben in Spanien Ausländer mit Residencia, die den Arbeitsplatz unverschuldet verlieren oder kurzarbeiten, arbeitsfähig und arbeitswillig sind. Das Arbeitslosengeld kann auf Beitrags-gebundener Basis gezahlt werden oder – bei Personen, die keinen Anspruch mehr auf Beitrags-gebundene Leistungen haben – auf beitragsfreier Basis (Sozialhilfe).

Es bestehen also zwei unterschiedliche Leistungsarten: zum einen Leistungen aus dem Beitragssystem (Prestaciones de Desempleo) und zum anderen Arbeitslosenfürsorgeleistungen (Subsidio por Desempleo).Arbeitslosengeld (Prestaciones por Desempleo) Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, muss man

aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen Grund arbeitslos geworden sein, wie:

  • den Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben
  • Arbeitszeit und Arbeitsentgelt mindestens um ein Drittel gemindert bekommen
  • arbeitswillig und arbeitsfähig sein
  • bei einem Arbeitsamt gemeldet sein und Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt haben
  • Mitglied der Sozialversicherung sein
  • in den sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenversicherungszeit von mindestens 12 Monaten nachweisen können,aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen Grund arbeitslos geworden sein, wie:
  • unverschuldete Kündigung
  • beschäftigungsregulierende Maßnahmen
  • das Ende der vereinbarten Arbeitsdauer oder Beendigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen wurde

Die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Prestaciones por Desempleo)Für die ersten 180 Tag: 70 Prozent der Berechnungsgrundlage; danach 60 Prozent der Berechnungsgrundlage. Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen der letzten sechs Monate. Die Mindesthöhe ist der um ein Sechstel erhöhte gesetzliche Mindestlohn.

Maximale Höhe:

  • Versicherte ohne unterhaltsberechtigte Kinder: 170 Prozent des Mindestlohns plus ein Sechstel
  • mit einem Kind: 195 Prozent des Mindestlohns plus ein Sechstel
  • mit zwei oder mehr Kindern: 220 Prozent des Mindestlohns plus ein Sechstel.

Arbeitslosenhilfe (Subsidio por Desempleo)

Die Arbeitslosenhilfe wird gezahlt, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Sie beträgt im Prinzip 75 Prozent des Mindestlohnes. Gesetzlich garantierter Mindestlohn, zurzeit monatlich 425 Euro. Die Gesamthöhe der Bezüge hängt allerdings von der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Leistungsempfängers ab.

  • Keine oder nur eine zu versorgende Person: 75 Prozent des Mindestlohnes
  • zwei zu versorgende Personen: 100 Prozent des Mindestlohnes
  • drei oder vier zu versorgende Personen: 125 Prozent des Mindestlohnes.

Die Zahlungsdauer der Arbeitslosenhilfe kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten um jeweils drei Monate verlängert werden. Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe muss man beim Arbeitsamt gemeldet sein muss der Anspruch auf beitragsgebundene Leistungen erloschen sein, darf man in den 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf Beitrags-gebundene Leistungen keine Beschäftigung angenommen haben dürfen die Einkünfte 75 Prozent des gesetzlichen Mindestlohnes nicht überschreiten.

Ein Arbeitsloser, der sich zur Arbeitssuche in einem anderen EU Mitgliedstaat begibt, bekommt für die Dauer von höchstens drei Monaten Arbeitslosengeld. Dazu muss er der spanischen Landesarbeitsanstalt (INEM) für mindestens vier Wochen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben, von dieser Institution einen entsprechenden Vordruck erhalten, sich als Arbeitsuchender in dem Land eintragen lassen, in das er sich begibt. Das Arbeitslosengeld wird vom zuständigen Träger des betreffenden Landes zulasten des INEM ausgezahlt.

Die Zahlung der Arbeitslosenhilfe (Subsidio por Desempleo) kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gezahlt und in Härtefällen um jeweils drei Monate verlängert werden.