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Wird die Rente ungekürzt ins Ausland bezahlt?



Für die Zeit eines dauernden Aufenthalts im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt Ihrer Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land Sie umgezogen sind.

 

Das gilt nicht für die Dauer eines nur vorübergehenden und von vornherein zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts, wenn Sie sich also beispielsweise auf einer längeren Urlaubsreise befinden oder vorübergehend im Ausland studieren. In diesen Fällen wird die Rente so gezahlt, als würden Sie in Deutschland wohnen.

 

Auswirkungen auf den Rentenanspruch

Die Vorschriften über die Rentenzahlung in das Ausland sehen Einschränkungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Dabei handelt es sich um Renten wegen Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, die Altersrenten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige, die große Witwen-/Witwerrente sowie die große Geschiedenen-Hinterbliebenenrente.

 

Die genannten Renten können bei Wohnsitz in Deutschland unter anderem auch dann bewilligt werden, wenn für den Berechtigten aufgrund seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Hält sich der Berechtigte jedoch im Ausland auf, können die genannten Renten grundsätzlich nicht gewährt werden, weil der Arbeitsmarkt im Ausland für die Prüfung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt wird. Berechtigte im Ausland können eine Rente, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird, nur dann erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch allein unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes erfüllt sind.

 

Ausnahme:

Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU sowie in Israel, dem ehemaligen Jugoslawien, Marokko oder Tunesien gilt für Deutsche und für Staatsangehörige der genannten Staaten dieser Grundsatz nicht, weil die Verordnungen und die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen Ausnahmeregelungen enthalten. In diesen Fällen kann auch eine aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente in den genannten Staaten gezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Besonderheit bei Renten wegen Berufsunfähigkeit

Liegt allein aufgrund des Gesundheitszustandes Erwerbsunfähigkeit vor, so kann diese Rente ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen in das Ausland gezahlt werden.










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