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Vermögensbefreite Güter und Rechte



Nicht dem steuerbaren Vermögen gehören Güter an, die Teil des spanischen Kulturerbes oder des Erbe der Autonomien sind, ebenso wenig Kunstwerke und Antiquitäten, deren Wert im Gesetz über das spanische Kulturerbefestgelegte Summen nicht übersteigt, sowie Kunstwerke und Antiquitäten, die Museen oder kulturellen Einrichtungen für eine Dauer von mindestens drei Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Befreiung gilt so lange, wie die Gegenstände den Einrichtungen überlassen werden.

 

Nicht besteuert werden Kunstwerke, solange sie im Eigentum des Künstlers stehen, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, sofern sie im Eigentum des Erfinders bzw. nicht gewerblich genutzt werden, Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen, unter Erfüllung bestimmter Bedingungen auch gewerblich genützte Güter und Rechte sowie bestimmte Beteiligungen, wenn deren Inhaber im Unternehmen Managementaufgaben wahrnimmt und weitere Bedingungen erfüllt.

Von großer praktischer Bedeutung ist, dass Haushaltsgegenstände, von besonders wertvollen Schmuckstücken, Pelzen, Fahrzeugen, Booten, Kunstwerken, oder Antiquitäten abgesehen, ebenfalls nicht der Vermögenssteuer unterliegen.

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Das spanische Steuer- und Rechtssystem:



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