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Steuerpflichtiger



Vermögenssteuer wird auf das Nettovermögen von einzelnen natürlichen Personen erhoben. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es eine Zusammenveranlagung in Spanien nicht.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenssteuererklärung hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige im steuerrechtlichen Sinn in Spanien ansässig ist. Hat er einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien, muss er eine Vermögenssteuererklärung abgeben, wenn sein Nettovermögen 102.172 Euro oder sein Bruttovermögen 601.012 Euro überschreitet. Die autonomen Regionen sind berechtigt, andere Mindestwerte festzulegen.

 

Hat der Steuerpflichtige seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, muss er in jedem Fall eine Vermögenssteuererklärung abgeben, allerdings nur im Bezug auf Güter und Rechte, die in Spanien belegen sind bzw. dort geltend gemacht werden können.

 

Das Nettovermögen errechnet sich nach der Differenz aus dem Wert sämtlicher Güter und Rechte anderer, mit denen der Wert belastet ist.








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