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Soziale Sicherung von Selbstständigen und Freiberuflern



In Spanien unterfallen auch Selbständige und Freiberufler der Sozialversicherungspflicht. Jedoch gehören sie nicht zu dem bisher behandelten allgemeinen System, sondern zu einem speziellen System, dem "régimen especial", welches nur ihre Gruppe umfasst. Grundlegend geregelt ist das spezielle System der Selbständigen in einem schon betagten Dekret aus 1970 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Diese Regelungen wurden allerdings in der Folge häufig geändert. Auf die Änderungen wird bei den einzelnen Punkten eingegangen.

 

Als Selbstständiger wird angesehen, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit in persönlicher, direkter und gewohnheitsmäßiger Weise mit dem Ziel der Gewinnerzielung in Unabhängigkeit und ohne eine Unterordnungsverhältnisse gegenüber einem Dritten bei der Ausübung seiner Tätigkeit ausübt, wobei er selbst die Funktionsweise seines Betriebes organisiert und die notwendigen Anordnungen gibt. Der Selbstständige wird nicht nur als Einzelperson verstanden, er kann auch abhängige Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Auch in dieses besondere System fallen die Freiberufler, die nicht als Angestellte arbeiten und nicht zwangsweise einer Berufs- oder Standesorganisation, einem "colegio profesionat" angehören, wie es z.B. für Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure, Immobilien- und Versicherungsmakler oder Rechtsanwälte vorgeschrieben ist.

 

In dem besonderen System werden außer den Selbständigen auch dessen Familienangehörige, soweit sie im Familienbetrieb mitarbeiten, versichert, wenn sie nicht Angestellte sind. Alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der "compañia colectiva" und die haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der "compañia comanditaria", die in dem Betrieb der Gesellschaft gegen Entgelt gewohnheitsmäßig mitarbeiten, unterliegen ebenfalls der Sozialversicherungspflicht in dem besonderen System für Selbständige.








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