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Rentenhöhe bei Aufenthalt im Ausland



Die für die Berechnung der in das Ausland zu zahlenden Rente maßgebenden Entgeltpunkte werden ermittelt aus:

 

Beitragszeiten im Bundesgebiet,

dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,

Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,

dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten im Bundesgebiet.

 

Für deutsche und ausländische Staatsangehörige, die nach den Verordnungen oder den zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen wie Deutsche zu behandeln sind, werden die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nicht gekürzt.

Ferner werden auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten berücksichtigt. Allerdings nur in dem Verhältnis, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten stehen

Aus Entgeltpunkten für Beiträge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für Beschäftigungszeiten ist eine Auslandsrente nicht zu zahlen. Eine ungekürzte Zahlung der Rente in das Ausland ist also nur möglich, wenn ausschließlich Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt werden.

 

Anmerkung:

Wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollten Sie sich frühzeitig an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.





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