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Rentenbesteuerung



Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, zwischen privaten und staatlichen Renten zu unterscheiden. Im Falle einer privaten Rente, die einem in Spanien lebenden Deutschen vom deutschen Staat gezahlt wird, wird diese Rente nur im Land des ständigen Wohnsitzes, das heißt in Spanien, versteuert (Wohnsitzprinzip). Dagegen ist der Empfang einer staatlichen Rente (ein immer als einschränkend auszulegender Begriff), welche einem in Spanien lebenden Bürger deutscher Nationalität vom deutschen Staat ausgezahlt wird, nur im rentenzahlenden Land zu versteuern und dies ist Deutschland .

 

Im Einklang zwischen Deutschland und Spanien am 5. Dezember 1966 zur Vermeidung von doppelter Besteuerung abgeschlossenen Abkommen über die Besteuerung der in Hinsicht auf eine vorherige Anstellung gezahlten Renten, sind diese Renten im Land des ständigen Wohnsitzes des Rentenempfängers und nicht im Land, von dem die Rente ausgezahlt wird, zu versteuern.

 

Versteuert werden müssen:

In Spanien alle privaten Renten, die vom deutschen Staat an deutsche Staatsbürger gezahlt werden. Das betrifft auch die Renten, die von der deutschen Sozialversicherung gezahlt werden.

 

Nicht versteuert werden müssen:

Renten oder rentenähnliche Leistungen für eine vergangene berufliche Tätigkeit, die von bzw. unter Rückgriff auf vom deutschen Staat, einem Bundesland oder einer seiner unabhängigen Institutionen, Behörden oder Stadtverwaltungen gestellte Geldmittel gezahlt werden. (Das heißt, Renten, die von staatlichen Institutionen unter Rückgriff auf öffentliche Gelder geschaffen werden, um in der Lage zu sein, zukünftige Rentenansprüche bezahlen zu können. Beispielsweise die Bundesbahnrenten, deren Geldtöpfe mit öffentlichen Mitteln geschaffen werden.

 

Renten, die als Wiedergutmachung für politische Verfolgung gezahlt werden.








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