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Rechtstipps zum Bootskauf auf Mallorca und EU



Boote und namentlich Yachten haben einen mit Immobilien vergleichbaren Stellenwert und dienen im Mittelmeer nicht selten als Immobilien, ausgestattet als Wohnstätte und Arbeitsplatz mit moderner Technik.

 

Um so wichtiger daher die durchgängige Rechtssicherheit, beginnend mit dem Erwerbsvorgang.

Nachfolgend hierzu einige Tipps, welche Sie unbedingt beachten sollten:

 

 

1. Kein Boot ohne Vorlage der EU-Konformitätserklärung (CF)

Für Boote mit einer Bootslänge von 2,5 m bis 24 m Bootslänge gibt es eu-weit harmonisierte Bau- und Ausrüstungsvorschriften.

Diese müssen sowohl von neuen, wie auch gebrauchten Booten nachweislich eingehalten sein, bevor das Boot erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird.

 

2. Lassen Sie sich vor dem Bootskauf das Handbuch für Schiffsführer in deutscher Sprache mit Konformitätserklärung übergeben, welche vom Hersteller oder Importeur unterzeichnet ist.

Nur gebrauchte Boote, welche vor dem 16.06.1998 gebaut und bereits innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden, bedürfen keines EU-Konformitätsnachweises.

 

3. Schliessen Sie immer einen schriftlichen Bootskaufvertrag ab.

Dies vermeidet Rechtsunklarheiten und dient zugleich der Sicherheit beider Vertragsteile.

Fixpunkte in diesem Vertrag sind u.a. die genaue Beschreibung des Bootes sowie eine Auflistung der mitgelieferten Ausrüstungsgegenstände; weiterhin Übergabe und Auslieferungstermin.

 

4. Erstellung eines genauen Abnahmeprotokolls bei Auslieferung, unterzeichnet von beiden Vertragsparteien.

 

5. Vor dem Bootskauf Besichtigung mit Sachverständigem

 

6. Bestätigung einer zweijährigen Gewährleistungshaftung.

Beim Kauf vom Händler ist dies gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch vertraglich für gebrauchte Boote auf ein Jahr verkürzt werden.

 

7. Bei vorgesehener Überführung des gekauften Bootes in ein anderes Land, namentlich bei Einführung in die EU, ist ein Nachweis über bereits gezahlte Mehrwertsteuer erforderlich.

Andernfalls wird die gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert fällig.

 

 

Auf der Baleareninsel Mallorca gilt es zudem, mit besonderer Sorgfalt die Thematik des Bootsliegeplatzes und dessen Kosten und Vertragslaufzeit des Liegeplatzvertrages überprüfen zu lassen.

Die diesbezüglichen Kosten sind nicht unerhebliche Wertanteile in der Gesamtkalkulation.

Gegebenfalls sollte auch vorab die Vercharterung vertraglich abgesichert sein.

 

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth

e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

weitere Rechts- und Praxistipps:

www.erbrechtskanzlei-spanien.de








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