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Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Region Valencia

Von Rechtsanwalt und Abogado Niels Becker, Fachanwalt für Erbrecht

(Denia/Mönchengladbach)

 

 

Die Region Valencia hat zu Beginn des Jahres die Erbschafts- und

Schenkungssteuer neu geregelt. Da die Einnahmen aus diesen Steuern der

Region vom Zentralstaat nur insoweit abgetreten sind, wie sie sich aus

Schenkungen oder Erbschaften von in der Region ansässigen Personen

ergeben, kommt es für die an der Costa Blanca ansässigen Deutschen und

Schweizer zu einer wichtigen Unterscheidung:

 

 

In den Genuss der neuen Regelung kommen nur die Valencia ansässigen

Residenten. Nur für diese darf die Region eine Regelung treffen, die von

den Vorgaben des Zentralstaates abweicht. Während „Dauerurlauber“

weiterhin mit den mageren Freibeträgen des Zentralstaates auskommen

müssen, haben Residenten nach der Neureglung echte Steuervorteile, die

die Nachlassplanung stark beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle,

dass eine Residentenkarte nunmehr nicht mehr beantragt werden muss. In

steuerlicher Hinsicht ist nur derjenige „resident“, der sich überwiegend

in der Region aufhält und dies entsprechend nachweisen kann (z.B. durch

das neue Certificado de Registro).

 

 

Über komplizierte Steuersparmodelle können Valenciaresidenten künftig

nur noch müde lächeln. Zukünftig dürfte in vielen Fällen ein gut

gestaltetes Testament ausreichen, um eine steuerlich optimierte Planung

zu erreichen. Allerdings haben auch die neuen Regelungen eine Reihe von

Ausnahmen und der zivilrechtliche Aspekt - Welches Recht findet

Anwendung? Wie soll der Erbgang gestaltet werden? – bleiben auch

weiterhin komplexe Bereiche und selbst bei „einfachen Fällen“ reicht

kein Formulartestament ohne entsprechende Fachberatung.

 

 

Erbschaftssteuer

 

Bei der Berechnung der anfallenden Erbschaftssteuern nach der Regelung

in Valencia ist jetzt bei der Vererbung an Kinder und Enkel, die jünger

sind als 21 Jahre der Freibetrag von 40.000 EUR zu berücksichtigen

zuzüglich 8.000 EUR für jedes Jahr, das der Erbe jünger als 21 Jahre

ist. Der maximale Freibetrag beträgt 96.000 EUR. Diese Freibeträge

werden von dem Wert des Nachlasses abgezogen. Bei Abkömmlingen, die

älter als 21 Jahre sind, Ehepartnern oder Eltern kann ein Freibetrag von

40.000 EUR berücksichtigt werden.

 

Bei behinderten Erben gilt zusätzlich ab einem Grad der Köperbehinderung

von 33% ein Freibetrag von 120.000 EUR. Bei geistig behinderten Erben

und schwer Köperbehinderten (65%) gilt sogar ein Sonderfreibetrag von

240.000 EUR.

 

Noch weitergehende Freibeträge gelten beim Erwerb des elterlichen

Unternehmens.

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für reiche Erben unter Umständen

das vorhandene eigene Vermögen zu einer rechnerischen Vergrößerung des

Nachlassvermögens nach einem je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad

unterschiedlichen Koeffizienten führen kann.

 

Sind diese Freibeträge vom Nachlasswert abgezogen und ggf. die

Erhöhungskoeffizienten angewendet, tritt die eigentlich neue Reduktion

der ermittelten Steuerschuld ein:

 

Diese wird nun auf 1% ihres ursprünglichen Betrages reduziert.

 

Erwirbt also beispielsweise der Ehepartner mit einem Eigenvermögen von

z.B. 300.000 EUR, Nachlassvermögen im Wert von 420.000 EUR, kann er

zunächst seinen Freibetrag von 40.000 EUR abziehen. Zu besteuern bleiben

380.000 EUR, was eine (gerundete) Steuerschuld von 76.500 EUR ergibt.

Hiervon ist aber nach der Neuregelung nur noch 1% zu zahlen, sodass der

Steuerbetrag sich auf 765 EUR reduziert.

 

Dies gilt aber nur, wenn die Erben Abkömmlinge, Eltern oder aber wie

häufig der Ehepartner des Erblassers sind. Außerdem müssen sowohl der

Erblasser als auch die Erben in der Region Valencia als Residenten

ansässig sein, außer es handelt sich um behinderte Erben.

 

Schenkungssteuer

 

Nach wie vor besteuert der Zentralstaat bei Nichtresidenten Schenkungen

voll nach den Sätzen der Erbschaftssteuer, ohne dass es einen Freibetrag

gäbe. Daher ist es mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden,

wenn z.B. „die Kinder in die escritura eingetragen werden sollen“.

Solche Gestaltungen lassen sich mit erträglicher Steuerbelastung nur als

Geschäft mit Gegenleistung der Kinder gestalten. Ganz anders sieht es

nun in Valencia für Residenten aus:

 

 

Auch hier werden bei nahen Verwandten die Freibeträge nach dem oben

dargestellten Schema für die Erbschaftssteuer angewendet. Allerdings

gelten hier einige Einschränkungen. Zunächst darf der Beschenkte kein

höheres Eigenvermögen als 2.000.000 EUR haben. Außerdem gilt der

Freibetrag nur mit einer zeitlichen Grenze von 5 Jahren. Alle während

dieser Zeit erhaltenen Geschenke werden zusammenaddiert. Der Freibetrag

kommt nicht zum Tragen, wenn der Schenker seinerseits vor weniger als

Zehn Jahren eine Schenkung erhalten hatte, auf die der Freibetrag

anwendbar war oder der Beschenkte selbst Schenkungen innerhalb der

letzten zehn Jahren vorgenommen hatte, auf die der Freibetrag anwendbar

war.

 

Dann kommt auch hier die Reduktion um 99% zum Tragen; allerdings nur bei

Geschenken bis zu einem Wert von 420.000 EUR, wobei die Reduktion alle

fünf Jahre wieder auflebt. Gleichfalls kommt die Reduktion nicht zum

Tragen, wenn der Schenker seinerseits vor weniger als zehn Jahren eine

Schenkung erhalten hatte, auf die die Reduktion anwendbar war oder der

Beschenkte Schenkungen innerhalb der letzen zehn Jahre vorgenommen

hatte.

 

Auch, wenn von einer Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

die Rede ist, zeigt bereits ein kleiner Überblick, dass in der Tiefe

noch eine Menge zu beachtende Fallstricke und Unsicherheiten lauern.

Sicher ist allerdings, dass bei fundierter Planung in den meisten Fällen

erhebliche steuerliche Vorteile ausgenutzt werden können.

 

Ob diese Steuervorteile allein einen Wohnsitzwechsel (Erwerb der

Residencia) an die Costa Blanca lohnen, muss individuell entschieden

werden. Hierbei sind nämlich auch einkommensteuerliche und andere

Konsequenzen, wie beispielsweise unter Umständen der Wechsel in die

staatliche spanische Krankenversorgung zu berücksichtigen.

 

Weitere Informationen unter www.ra-becker.de

 





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