Keine Pflicht zur Urnenbeisetzung und geringere Kosten

Weltweit wird mehr und mehr die Einäscherung als Besetzungsvariante gewählt.
Eine unterschiedliche Rechtssituation besteht zwischen Deutschland und Spanien beim Thema des weiteren Verbleibes der Urne mit den sterblichen Überresten unseres menschlichen Daseins.
Während in Spanien neben der Verstreuung zu Land und Wasser auch die Aufbewahrung auf dem eigenen Grundstück möglich ist, bleibt dies in Deutschland verboten. Insoweit gibt es in Spanien also keinen Friedhofszwang.
Gesamtheitlich verursacht der Sterbefall in Spanien zudem nur erheblich geringere Kosten. Während in Deutschland von 6.000 bis 10.000 € ausgegangenen wird, sind in Spanien bei Einäscherung nur Mindestkosten von etwa 2.000 € zu erwarten.
Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
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