Wertminderung von Wirtschaftsgütern(auch
Gebäude), die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht
werden können. Die Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer und den jeweils
geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen. Abschreibungen können nur auf
Gebäude und Gebäudeteile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf Grund
und Boden vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich
die Anschaffungs- (Erwerb) oder Herstellungskosten (Errichtung) einer Immobilie
zuführen.
Amortisation
Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen bestimmten Zeitraum erstreckende
Tilgung durch Rückzahlung von Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung.
Anderkonto
Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von Fremdgeldern (z. B.
des Käufers), wobei der Käufer von Haus- oder Wohnungseigentum eine möglichst
große Sicherheit hat. Der Notar sorgt dafür, dass die Belastungen, die
auf dem Kaufobjekt liegen, durch die hinterlegten Gelder abgelöst werden.
Er überweist den Überschussbetrag dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung
über das Notaranderkonto ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch schnelle,
problemlose und sichere Abwicklung.
Anlieger
Eigentümer der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke
und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten.
Annuität
Jährliche Gesamtleistung auf eine Kapitalschuld, die sich aus Zins-
und Tilgungsbeträgen zusammensetzt.
Anschaffungskosten
Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um eine Immobilie zu erwerben.
Hierzu gehören neben dem Kaufpreis die Anschaffungsnebenkosten, wie z.
B. Notargebühren, Grundbuchgebühren für die Umschreibung des Eigentums
im Grundbuch, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gutachterkosten im Zusammenhang
mit dem Erwerb.
Anschlussgebühren
Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernheizung, Telefon usw. müssen
beantragt werden. Sie sind gebührenpflichtig.
Anschlusspflicht
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitäts-
und Gasversorgungswerke), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, verpflichtet,
jedermann in diesem Versorgungsgebiet nach veröffentlichten allgemeinen
Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen an ihr Versorgungsnetz anzuschließen
und zu beliefern.
Anschlusszwang
Gemeinden haben das Recht, durch Satzung den Anschluss aller in ihrem
Gebiet gelegenen Grundstücke an die Kanalisation, Müllabfuhr, Wasserleitung
u.ä. vorzuschreiben. Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet,
durch entsprechende Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück einen von
der Gemeinde vorgesehenen Anschluss zu ermöglichen.
Auflassung
Einigung über die Eigentumsübertragung an einer Immobilie zwischen Veräußerer
und Erwerber bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (Stellvertretung
ist zulässig) vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem schuldrechtlichen
Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer
Urkunde verbunden.
Auflassungsvormerkung
Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung.
Sie wird regelmäßig in Kaufverträgen zugunsten des Käufers vereinbart.
Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen
und macht jede Verfügung des Verkäufers (auch bei Zwangsvollstreckung
und Konkurs) insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch des
Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Die Auszahlung des Kaufpreises sollte zur Sicherung des Käufers immer
von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.
Auszahlungsvoraussetzungen
Die Finanzierungsinstitute zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn bestimmte
Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen beispielsweise:
• Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch
• Baugenehmigung, Grenzattest/Grenzbescheinigung, Bautenstandsbericht
vom Architekten usw.
Aval
(Bürgschaft)
Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines
Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten
einzustehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden. Zweck der
Bürgschaft ist die Sicherung eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners.