LEXIKON
 
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Immobilien A-Z

Abschreibungen (AfA)

Wertminderung von Wirtschaftsgütern(auch Gebäude), die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden können. Die Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer und den jeweils geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen. Abschreibungen können nur auf Gebäude und Gebäudeteile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf Grund und Boden vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- (Erwerb) oder Herstellungskosten (Errichtung) einer Immobilie zuführen.

Amortisation
Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen bestimmten Zeitraum erstreckende Tilgung durch Rückzahlung von Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung.

Anderkonto
Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von Fremdgeldern (z. B. des Käufers), wobei der Käufer von Haus- oder Wohnungseigentum eine möglichst große Sicherheit hat. Der Notar sorgt dafür, dass die Belastungen, die auf dem Kaufobjekt liegen, durch die hinterlegten Gelder abgelöst werden. Er überweist den Überschussbetrag dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung über das Notaranderkonto ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch schnelle, problemlose und sichere Abwicklung.

Anlieger
Eigentümer der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten.

Annuität
Jährliche Gesamtleistung auf eine Kapitalschuld, die sich aus Zins- und Tilgungsbeträgen zusammensetzt.

Anschaffungskosten
Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um eine Immobilie zu erwerben. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Notargebühren, Grundbuchgebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb.

Anschlussgebühren
Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernheizung, Telefon usw. müssen beantragt werden. Sie sind gebührenpflichtig.

Anschlusspflicht
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitäts- und Gasversorgungswerke), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, verpflichtet, jedermann in diesem Versorgungsgebiet nach veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu beliefern.

Anschlusszwang
Gemeinden haben das Recht, durch Satzung den Anschluss aller in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke an die Kanalisation, Müllabfuhr, Wasserleitung u.ä. vorzuschreiben. Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück einen von der Gemeinde vorgesehenen Anschluss zu ermöglichen.

Auflassung
Einigung über die Eigentumsübertragung an einer Immobilie zwischen Veräußerer und Erwerber bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (Stellvertretung ist zulässig) vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer Urkunde verbunden.

Auflassungsvormerkung
Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung. Sie wird regelmäßig in Kaufverträgen zugunsten des Käufers vereinbart.

Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen und macht jede Verfügung des Verkäufers (auch bei Zwangsvollstreckung und Konkurs) insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Die Auszahlung des Kaufpreises sollte zur Sicherung des Käufers immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.

Auszahlungsvoraussetzungen
Die Finanzierungsinstitute zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen beispielsweise:

• Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch
• Baugenehmigung, Grenzattest/Grenzbescheinigung, Bautenstandsbericht vom Architekten usw.

Aval (Bürgschaft)
Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

 

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