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Falsche Grundstücksgrößenangabe im spanischen Grundbuch - was ist zu tun?



Es kommt in Spanien häufig vor, namentlich bei ländlichen Grundstücken, dass die im Grundbuch eingetragene Grundstücksgröße mit der tatsächlichen nicht übereinstimmt. Die näherungsweise Angabe einer Grundstücksgröße ist dort bisher noch die Regel.

 

Für die Falschangabe in der Vergangenheit gibt es verschiedene Gründe - angefangen von der Tatsache, dass man unter Nachbarn das Grundstück ja genau kannte und eine genaue Vermessung für überflüssig hielt, bis hin zur bewussten Mindergrößenangabe zur Steuerreduzierung.

 

In den letzten Jahren nun werden die Grundstücke vom Catastro oder Vermessungsamt nun seinerseits schrittweise genau erfasst und vermessen, so dass die Größendifferenzen auch zahlenmäßig deutlich werden. Zudem wird jedem Eigentumsregistergrundstück das entsprechende Vermessungsamtsgrundstück zugeordnet und die Notariate sind im Übertragungsfall verpflichtet, in der notariellen Urkunde neben den Grundbuchdaten auch die Katasterdaten der Immobilie aufzuführen.

 

Hat ein Grundstückserwerber nach genauer Vermessung ein tatsächlich größeres Grundstück erhalten, sind die Probleme meist gering. Der neue Eigentümer schreitet zur Größenberücksichtigung mit möglichst geringem Aufwand.

 

Problematischer schon ist die Situation, wenn der Erwerber tatsächlich ein kleineres Grundstück als die im Grundbuch und Kaufvertrag ausgewiesene Grundgröße erhalten hat.

 

Ist davon die Bebaubarkeit betroffen, ist regelmäßig die Geltendmachung eines Rückabwicklungs- oder Minderungsanspruches angezeigt, das kleine Problem wird zum großen.

 

Bei relevanter Mindergröße ohne drastische Beeinflussung der Bebaubarkeit steht eine anteilige Preisminderung an, wenn nicht eindeutig ein genau bezeichnetes und besehenes Grundstück verkauft wurde.

 

Die Größenberichtigung wird man mit dem minimal möglichen Aufwand vornehmen, wobei das spanische Recht drei Verfahrensarten zur Verfügung stellt.

 

1. Gerichtliches Verfahren: Expediente de dominio; zu vermeiden, da zu aufwendig.

 

2. Notarielles Verfahren: Acta de notariadad;

mit gerichtlicher Prüfung. Beweisurkunden und eidesstattliche Versicherungen sind vorzulegen.

 

3. Notarielles Berichtungsverfahren: Escritura notarial;

einfachste Variante mit Katasteramtsbescheinigung. Gangbarer Weg,wenn die Katasteramtsbescheinigung

 

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth

e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

weitere Rechts- und Praxistipps:

www.erbrechtskanzlei-spanien.de





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