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Erbrechtsnachfolge in Spanien



- Warum nicht professionell erledigen lassen ? -

 

Es ist nicht einfach, persönlich den Todesfall eines nahen Verwandten zu bewältigen. Oft kommt dann noch die Abwicklung vielfältiger Formalitäten hinzu.

Doch damit nicht genug, wenn auch noch eine Immobilie im Ausland, häufig in Spanien, zum Nachlass gehört.

Sind Sie dann der spanischen Sprache nicht ausreichend mächtig oder mit der fremden Gesetzgebung wenig vertraut und entweder beruflich oder familiär mit Kindern zeitlich sehr eingeengt, stellt sich schnell die Frage:

Wie kann ich die Rechtsnachfolge in das Haus in Spanien zugleich für mich unkompliziert, persönlich wenig belastend, mit geringem Zeitaufwand und Reisebedarf steuerlich optimal bewältigen?

Unsere langjährliche anwaltliche Tätigkeit auf diesem Gebiet hat uns gezeigt:

Diesen Weg gibt es.

Folgende Vorgehensweise hat sich bewährt:

  • Auswahl eines spezialisierten Rechtsanwaltes
  • Sachverhaltsschilderung per email
  • Notarielle Abwicklungsvollmacht erteilen oder die spanischen Urkunden im nachhinein genehmigen, juristisch "ratifizieren

 

Die meisten Vorgänge können dann völlig ohne Ihre persönliche Mitwirkung bewältigt werden, insbesondere diejenigen in Spanien.

Im Optimalfall beschränkt sich Ihre persönliche Mitwirkung auf die Ihnen vorbereitete Urkundenratifizierung, also Unterzeichnung, vor einem deutschen Notar; wohnen Sie in Spanien dann natürlich vor einem spanischen.

Mitunter, soweit kein spanisches notarielles Testament vorliegt, ist die Beantragung eines deutschen Erbscheines noch eine persönlich vorzunehmende Handlung.

Dass Ihnen im Bedarfsfall vom Fachmann zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Fragen gestellt werden, das dürfen Sie erwarten; ebenso, dass Sie auf die im konkreten Fall günstigsten Varianten der kurz- und langfristigen Steueroptimierung hingewiesen werden.

Und welches Risiko gehen Sie ein, wenn Sie die Angelegenheit auf diese Weise vielleicht zu sehr aus der Hand geben ?

Nun, verbindliche Urkunden mit verbindlichen Entscheidungen sind zum einen die notarielle Erbschaftsannahme und im Falle des Weiterverkaufes der notarielle Verkaufsvertrag in Spanien.

Unterzeichnet beide Urkunden in Spanien zunächst der für Sie tätige Anwalt als sogenannter "Vollmachtsloser", - tatsächlich natürlich von Ihnen beauftragter -, Vertreter, so haben Sie es bis zur Ratifizierung dieser Dokumente in der Hand, deren Inhalt rechtswirksam werden zu lassen oder aber nicht. Die nachträgliche vollinhaltliche Kontrolle üben dann also Sie aus.

Damit ist Ihr Risiko praktisch gegen Null reduziert.

 

 

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth

e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

weitere Rechts- und Praxistipps:

www.erbrechtskanzlei-spanien.de

 

 

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