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Einbrecher - Was tun?




Wer hätte das gedacht? in Spanien kann vorbeugende Notwehr strafbar sein.

Konrad T. ist einer von vielen, die einem Einbruch zum Opfer fallen. Dreimal wurde seine Wohnung bereits von einem Dieb heimgesucht. Herkömmliche Alarmsystem scheinen nicht mehr ausreichend Schutz vor dreisten Dieben bieten zu können.

Kein Wunder also, dass der Eine oder der Andere auf die Idee kommt, eigene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

 

Doch kommt eine Person durch Vorkehrungen des Hausbesitzers zu Schaden, wird der Tatbestand der Körperverletzung, selbst bei einer schlichten Betäubung, erfüllt.

Obwohl das Eigentum, im schlimmsten Fall sogar der Bewohner des Hauses, gefährdet ist und zudem Hausfriedensbruch vorliegt, scheidet Notwehr in diesem Fall als Rechtfertigungsgrund aus.

 

Notwehr ist im spanischen Recht (Artikel 20, Absatz 4 Código Penal) ähnlich wie in Deutschland geregelt.

So wird ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und der Verteidigungshandlung verlangt, d.h. der Angriff muss gegenwärtig sein und die Reaktion darauf (also die Notwehrhandlung) in einem kurzem Abstand erfolgen.

Sicherheitssysteme, die Einbrecher durch Körperverletzung an ihrer Tat hindern, sogenannte "präventive Notwehr", sind gesetzeswidrig.

 

Die Festnahme des Einbrechers, also die Freiheitsberaubung einer Person, die beim Begehen einer rechtswidrigen Tat erwischt wird, ist dagegen strafrechtlich erlaubt.

 

 

Susanne Hesse

 

IMP-Agentur

 

 

 

 





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