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Dreiecksgeschäfte



Es ist von besonderem Interesse, dass Spanien unter dem 27. Mai 1993 die Vereinfachungsrichtlinie 92/111 für Dreiecksgeschäfte umgesetzt hat.

 

Der innergemeinschaftliche Warenerwerb ist damit umsatzsteuerlich in Spanien nicht steuerbar, wenn er von einem Dritten getätigt wird, der in Spanien weder ansässig noch gemeldet ist, aber für Umsatzsteuerzwecke in einem anderen EG-Mitgliedstaat gemeldet ist, und der Erwerb zum Zwecke der weiteren Lieferung der Ware an eine steuerpflichtige Person oder nicht steuerpflichtige juristische Person, die in Spanien umsatzsteuerlich identifizierbar ist, getätigt wird, sofern die Ware direkt von einem Mitgliedstaat abgesandt oder transportiert wird, in dem der Dritte nicht registriert ist.

 

Die von Dritten ausgestellten Rechnungen müssen bestimmten formalen Anforderungen genügen. Es muss aus ihnen hervorgehen, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Mittelsmann nicht verpflichtet, sich in Spanien für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen.








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