Die Rechtssicherheit des Immobilienkaufes in Spanien beginnt beim Maklervertrag

Wer auf Rechtssicherheit beim Immobilienkaufvertrag in Spanien Wert legt, sollte seinen Rechtsberater nicht erst kurz vor Abschluss des privaten Kaufvertrages einschalten.
Auch der meist zuvor abgeschlossene Maklervertrag bringt oft negative und kostenträchtige Überraschungen mit sich.
Warum? Wo liegen die Risiken?
Hier eine Checkliste häufiger Problemklauseln
1. Exklusivitätsklausel
Diese hat zur Folge, dass der "Exklusivitätsmakler" seine Maklerprovision auch dann erhält, wenn sie über andere Kontakte oder andere Makler ihre Immobilie in Spanien verkaufen.
Die Folge: Sie zahlen eine doppelte Maklerprovision
2. Aufwandserstattungsklausel
Ist vertraglich die Erstattung bestimmter Makleraufwendungen auch ohne Verkaufserfolg vereinbart, so werden Sie ohne Verkauf ihres Eigentums in Spanien zahlungsverpflichtet.
3. Keine klare Fixierung des Anfalles des Maklerhonorars erst mit Abschluss des notariellen Kauvertrages
Hier entstehen oft Rechtsstreite wenn zwar ein privater Kaufvertrag abgeschlossen wurde, aber der notarielle Kaufvertrag letztendlich doch nicht erfolgte.
4. Einbehaltungsklauseln bei Anzahlung des Käufers auf das Maklerkonto
Seitens des Maklers wird so versucht den Erhalt seiner Maklerprovision abzusichern.
Zugleich hiermit verbunden ist die Gefahr des Nichterhaltes dieses Anzahlungsbetrages vom Käufer im Falle der späteren Nichtrealisierung des Kaufvertrages
Mit einem kurzen Maklervertrags-Check lassen sich diese Probleme vermeiden.
Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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