Die Maxime bei Miteigentum an Spanienimmobilien: Klare vertragliche Regelungen von Anfang an

Die zentrale Qualität jeder anwaltlichen Dienstleistung besteht darin möglichst weit vorausschauend für seinen Mandanten Konflikte zu vermeiden.
In besonderem Masse gilt dies für den Erwerb von Ferienimmobilien in Spanien im Miteigentum. Wenn dies bei Eheleuten in der Mehrzahl, - an die hohe Scheidungsrate sei allerdings erinnert -, steuerlich vorteilhaft ist und ohne grössere Konfliktfolgen bleibt, endet der gemeinsame Immobilienerwerb durch Geschwister, (noch) befreundete Familien oder Geschäftsfreunde meist in schleichenden oder offenen Auseinandersetzungen.
Oft ändert sich mit der Zeit die Interessenlage, etwa wenn nur eine Partei verkaufen oder investieren möchte. Eine ideale Ausgangsposition für einen Kleinkrieg der das ersehnte Ferienhaus zum Alptraum werden lassen kann.
Auch die konkreten Nutzungszeiten werden oft zum Streitpunkt. Ohne konkrete Vereinbarung existiert für keine Partei zu keiner Zeit ein Alleinnutzungsrecht.
Folglich bedarf es von Anfang an eines ergänzenden Vertrages unter den Miteigentümern, welcher u.a. folgende Fragen regelt
- Ankaufsoption mit bestimmbarem Preis
- Vereinbarung zum Erhaltungskostenaufwand
- Vereinbarung zu Nutzungszeiten
- Verfahren bei Verkaufswunsch einer Partei
Bleibt die Situation ungeregelt, sind oft auch Mauern oder Abgrenzungsbauten auf dem Grundstück die Folge, welche wiederum Ihrerseits trefflich Anlass für weitere Streitigkeiten geben können.
Werden diese Bauteile, wie häufig, ohne Baugenehmigung erstellt, kommt es mitunter zu entsprechenden wechselseitigen Anzeigen bei den Baubehörden.
Aber auch im Falle eines späteren einvernehmlichen Verkaufes werden illegale Bauteile zum Problem und müssen zunächst von den Miteigentümern legalisiert werden, um überhaupt die Verkäuflichkeit der Immobilie wieder herzustellen.
Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
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