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Ermittlung der Steuerschuld



1. Die zwei Teile der Bemessungsgrundlage

 

Nach der Feststellung, der steuerbaren Einkünfte und Gewinne besteht der nächste Schritt zur Ermittlung der Steuerschuld zunächst in einer Differenzierung zwischen dem "allgemeinen Teil der Bemessungsgrundlage" und dem "speziellen Teil der Bernessungsgrundlage".

 

Der allgemeine Teil der Bemessungsgrundlage besteht aus sämtlichen Einkünften mit Ausnahme der Vermögensgewinne, die in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr entstanden sind. Das LIRPF erlaubt bei dieser Feststellung der Bemessungsgrundlage wieder den Abzug - unter gewissen Bedingungen - von einer Reihe von Beiträgen (z.B. wegen ARbeitsverhältnis in Abhängigkeit, Behinderung, Beiträge zu Rentenfonds, etc), in verschiedenen Höhen und mit jeweils spezifischen Grenzen (Art. 50-62). Eine negative Bemessungsgrundlage darf dadurch jedoch nicht entstehen.

 

Der spezielle Teil der Bernessungsgrundlage besteht aus den Vermögensgewinnen, die in mehr als einem Jahr entstanden sind. Auch hier sind noch die oben genannten Beiträge abziehbar, wenn sie für den allgemeinen Teil der Bemessungsgrundlage nicht voll zur Anwendung kommen konnten. Wenn dennoch Restbeträge übrig sind, gilt eine Vortragsfrist von vier Jahren. 

 

 

2. Die Anwendung des Steuertarifs

 

Der progressive Steuertarif der IRPF ist in einen staatlichen Tarif und einen separaten Tarif zur Finanzierung der Autonomen Regionen aufgeteilt, wobei der erste 70% der Gesamtlast ausmacht und der zweite 30%. Der progressive Tarif wird, wie bereits bei der Behandlung der Vermögensgewinne erwähnt wurde, nur auf den allgemeinen Teil der Bemessungsgrundlage angewandt.

 

Der spezielle Teil der Bemessungsgrundlage wird vom Zentralstaat mit einem festen Satz von 9,06% besteuert und durch die Autonomen Regionen mit 5,94%.

 

 

3. Die Ermittlung der Nettosteuerschuld

 

Aus der Anwendung der Steuersätze ergibt sich zunächst eine Bruttosteuerschuld. Zur Ermittlung der Nettosteuerschuld können jedoch noch eine Reihe von Steuerabzügen zur Geltung gebracht werden, wie etwa ein Prozentsatz von 15% bis 25% (unterschiedlich je nach Region) der Investition zur Wohnungsanschaffung innerhalb gewisser Grenzen oder von 10% bzw. 15% (ebenso variabel je nach Region) für Spenden an gemeinnützige Organisationen und Investitionen in Güter von kulturellem Interesse. Ferner gelten für Einzelunternehmer dieselben Abzüge, die die Körperschaftsteuer vorsieht.

 

Es muss schließlich erwähnt werden, dass die Autonomen Regionen einen gewissen Spielraum zur Gestaltung von Steuerabzügen und Tarifen innerhalb ihres jeweiligen Gebietes haben, so dass die Ermittlung der Nettosteuerschuld regional leicht unterschiedlich ausfallen kann.

 

 

4. Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld

 

Der letzte Schritt - die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld - besteht darin, dass von der Nettosteuerschuld die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei Erhalt von Dividenden und die Anrechnung ausländischer Steuern praktiziert wird und schließlich sämtliche Steuereinbehalte, die das Steuersubjekt ertragen musste, abgezogen werden.

 

 

5. Wesentliche Aspekte des Verfahrens

 

Das Steuersubjekt ist zur Selbstveranlagung der Steuer jährlich verpflichtet. Die Frist für die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung liegt in der Regel zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni jenes Jahres, das dem jeweiligen Steuerjahr folgt.

 








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