Ausländische Anleger

Als ausländische Anleger gelten nach dem spanischen Recht natürliche Personen sowohl ausländischer als auch spanischer Staatsangehörigkeit, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, und juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Ausland.
Unter Anpassung an europäisches Recht kommt es also bei der Einstufung einer Investition als Auslandsinvestition nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Anlegers, sondern auf dessen Wohnsitz an. Investitionen, die von Nichtresidenten getätigt werden, verlieren daher ihren Charakter als ausländische Investition, sobald der Investor seinen Wohnsitz in das spanische Staatsgebiet verlagert. Umgekehrt erwirbt eine Investition den Status einer Auslandsinvestition, wenn ein in Spanien ansässiger Investor seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert.
Für den Nachweis der Nichtansässigkeit juristischer Personen des Privatrechts mit Sitz im Ausland ist ein öffentlich beglaubigtes Dokument ausreichend. Als Auslandsinvestition gilt auch die Investition einer spanischen Gesellschaft mit mehrheitlich ausländischer Kapitalbeteiligung in einer anderen spanischen Gesellschaft. Die Investition kann sowohl durch Gründung der Gesellschaft als auch durch den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen erfolgen. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Investitionen durch Betriebsstätten und Niederlassungen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.
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