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Anzeige- und Genehmigungspflichten



Aufgrund der vollständigen Liberalisierung der innergemeinschaftlichen Investitionen durch Königliches Dekret 664/1999 dient die Deklarierung eines als Auslandsinvestition einzustufenden Engagements nur noch statistischen oder verwaltungstechnischen Zwecken. Bei Investitionen, die durch einen spanischen Notar beurkundet werden, z.B. im Fall einer Gesellschaftsgründugn, übernimmt regelmäßig der Notar die Meldung.

 

Von dem Grundsatz der völligen Liberalisierung der Investitionen wird in drei Fällen abgewichen. Bei Investitionen aus Ländern, die als Steuerparadiese geführt werden, ist bei einer Beteiligung von über 50% an einem spanischen Unternehmen eine Vorhabanzeige notwendig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, sofern die Investition in gehandelte Werte erfolgt. Eine Vorabanzeige genügt bei Investitionen im Verteidigungssektor nicht; sie sind vielmehr genehmigungspflichtig. Der Ministerrat kann in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums mit entsprechender Begründung eine Genehmigungspflicht auch für andere Investitionen vorsehen, sofern die Investitionen die Exekutivbefugnisse der öffentlichen Hand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffen.








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