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Anmeldung und Beitragswesen



Zu Beginn ihrer Tätigkeit müssen sich die Selbstständigen bei der Sozialversicherung anmelden, sofern sie nicht schon angemeldet waren und den Tätigkeitsbeginn anzeigen. Die Frist beträgt 30 Tage vor Beginn der Beschäftigung. Bei Ende der Tätigkeit muss dies der Sozialversicherung innerhalb von 15 Tagen gemeldet werden.

 

Der Selbständige selbst ist beitragspflichtig. Im Haushaltsgesetz für 2004 sind 29,8% der Bernessungsgrundlage als Beitragssatz für alle abgedeckten Risiken festgelegt worden. Falls der Selbständige gewählt hat, nicht gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit versichert zu sein, ermäßigt sich der Satz auf 26,5%. Eine der Besonderheiten im speziellen System ist, dass die Selbständigen ihre Beitragsbemessungsgrundlage wählen dürfen. Allerdings wurde eine Untergrenze in Höhe von 755,4 Euro und eine Obergrenze in Höhe von 2.731,50 Euro pro Monat für 2004 festgelegt. Für Selbstständige, die älter als 50 Jahre sind, gilt eine andere Obergrenze, nämlich 1.416 Euro pro Monat. Falls der Selbständige jedoch früher schon eine höhere Grundlage gewählt hatte, kann er diese beibehalten.

 

Die Beiträge müssen monatlich entrichtet werden. Zur Zahlung werden von der Schatzmeisterei der Sozialversicherung automatisch die notwendigen Unterlagen an die Selbständigen versandt.

 

Verwaltungsräte einer Gesellschaft, die mehr als 50% des Kapitals halten, sind, auch wenn sie pro forma "Angestellte" der Gesellschaft sind, verpflichtet, sich im Spezialsystem für Selbständige zu versichern.





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