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Allgemeines System der Sozialversicherung



Anwendungsbereich

 

Im allgemeinen System der Sozialversicherung sind alle Arbeitnehmer sowie diesen gleichgestellte Personen in Spanien pflichtversichert. Darunter werden Spanier, die mindestens 16 Jahre alt sind, in Spanien ihren ständigen Wohnsitz haben und dort unselbständige Tätigkeiten oder gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, verstanden.

Auch in Spanien wohnende und arbeitende Ausländer unterfallen diesem System, sofern das in internatnationalen Verträgen vorgesehen ist, was faktisch für fast alle Ausländer der Fall ist. Der Begriff des unselbständig Beschäftigten im spanischen Sozialversicherungsrecht geht weit über den Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht hinaus und umfasst auch leitende Angestellte, die nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen zeitweilig oder unregelmäßig beschäftigte Personen, Heimarbeiter sowie andere Personengruppen wie z.B. den unselbständigen Handelsvertreter, die durch gesetzliche Regelung den unselbständig Beschäftigten gleichgestellt werden.

Nicht versicherungspflichtig sind im Betrieb des Arbeitgeber; beschäftigte Ehegatten, Eltern, Kinder und weitere Angehörige bis zum zweiten Verwandschafts- oder Schwägerschaftsgrad, wenn sie in dem Haushalt des Arbeitgebers wohnen und von ihm unterhalten werden. Sie gelten nicht als Lohnempfänger.

Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch im Einzelfall von den betreffenden Personen widerlegt werden. Unter das allgemeine System fallen auch nicht Personen, die gelegentliche Arbeiten im Rahmen von Freundschaftsdiensten oder Nachbarschaftshilfe leisten. Personen, die Arbeiten verrichten, die zu einer Einschreibung in besondere Systeme der Sozialversicherung führen, werden ebenfalls nicht vom allgemeinen System erfasst.

Als Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt jede natürliche oder juristische Person, die versicherungspflichtige Personen beschäftigt, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht.





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