Title: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
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Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen



Allgemein formuliert besteht die Bemessungsgrundlage aus allen steuerbaren Einkünften und Vermögensgewinnen, die das Steuersubjekt während eines jeden Veranlagungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) erzielt. Das LIRPF stellt in Art. 7 gewisse Einkünfte frei, wie etwa Abfindungen bei Entlassung und gewisse Entschädigungen oder Gewinne von amtlich zugelassenen Glücksspielen. Bei der Definition der steuerbaren Einkünfte und Vermögensgewinne unterscheidet das LIRPF folgende Kategorien:

 

1. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

 

Als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten sämtliche Vergütungen. die der Arbeitnehmer vorn Arbeitgeber für geleistete Arbeit erhält. Art. 16 LIRPF enthält neben der allgemeinen Definition eine ausführliche Liste von konkreten Einkünften, die unter diese Kategorie fallen, wie etwa Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, Reisekostenzuschüsse über gesetzliche Grenze hinaus, Renten und Pensionen und sogar Arbeitslosenunterstützung. Ferner enthält das Gesetz eine nicht abschließende Liste von steuerbaren Sachleistungen und die entsprechenden Bewertungsregeln.

 

Es gilt generell eine Reduktion des Einkommens um 40%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erzielt wurde. (z.B. Sonderzahlungen) und wenn derartige Zahlungen nicht wiederholt erfolgen. Die Basis für die Anwendung dieses Satzes von 40% ist jedoch beschränkt bei sogenannten "Kaufoptionen über Firmenanteile": Sie darf das mittlere Einkommen aller Steuerbeiträger multipliziert mit den Jahren, die die Erwirtschaftung dauerte, nicht überschreiten (17.900 Euro für 2003).

 

Als abzugsfähige Ausgaben gelten erstens die Zahlungen für Sozialversicherung und sonstige Pflichtversicherungen sowie Gewerkschaftsbeiträge. Ferner sind verschiedene Pauschalbeträge zur Minderung der steuerbaren Höhe von Rentenbezügen je nach Einkommenshöhe und familiärer und persönlicher Situation abzugsfähig. Diese Pauschalen steigen z.B. bei Behinderten je nach dem Grad der Behinderung.

 

 

 

2. Einkünfte aus unbeweglichem Kapital:

Immobilien

 

Bei Vermietung und Verpachtung gilt laut Art. 20 - 21 LIRPF die allgemeine Regel, dass die Differenz zwischen Einnahmen und sämtlichen notwendigen Ausgaben, inklusive Zinsen, zu versteuern ist. Wenn die Einkünfte in einer Zeitspanne von mehr zwei Jahren erwirtschaftet werden, gilt auch hier eine Reduktion von 40%.

 

Städtische Immobilien, die weder der Vermietung/Verpachtung dienen, noch unternehmerisch genutzt werden und die nicht als gewöhnliche Wohnung des Eigentümers dienen, führen zu einem fiktiven jährlichen Einkommen von 2% oder 1,1% des Katasterwertes, je nach dem ob der Katasterwert nach 1.1.1994 aktualisiert wurde oder nicht.

 

 

 

3. Einkünfte aus beweglichem Vermögen:

Zinsen, Dividenden und sonstige Finanzeinnahmen

 

Das LIRPF definiert in Art. 23 vier verschiedene Kategorien Einkünften, die alle unter den Oberbegriff der Einkünfte beweglichem Vermögen fallen:

 

 

Bei allen Kategorien gilt eine Reduktion des Einkommens um 40%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erwirtschaftet wird. Verwaltungs- und Depotkosten von Wertpapieren werden als abzugsfähige Ausgabe anerkannt.

 

4. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

 

Das LIRPF und dessen Durchführungsverordnung (Königliches Dekret 1175/2004 vom 30. Juli 2004) regeln ein System, nach dem der Einzelunternehmer nach drei verschiedenen Verfahren veranlagt werden kann:

 

 

Es muss hierzu erwähnt werden, dass die beiden letzten Varianten bei Erfüllung der notwendigen Bedingungen automatisch zur Anwendung kommen, wenn das Steuersubjekt nicht ausdrücklich auf sie verzichtet.

Die formalen Buchführungspflichten sind logischerweise unterschiedlich umfangreich bei den drei Varianten, so dass nur bei der ersten die vollständigen Buchführungspflichten erfüllt werden müssen. Auch bei dieser Art von Einkünften gilt eine Reduktion von 40%, wenn sie in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erwirtschaftet werden.

 

 

5. Vermögensgewinne

 

Unter diese Kategorie von Einkünften fallen im wesentlichen die Gewinne bei Veräußerung von Vermögenselementen. Das LIRPF definiert diese Kategorie und enthält einen Katalog von Bewertungsregeln in seinen Artikeln 31 bis 37.

 

Das seit dem 1. Januar 1999 gültige System sieht eine Aktualisierung der Anschaffungswerte vor, um den Effekt der Inflation auszugleichen. Dazu wird der nominale Anschaffungswert mit einem Faktor je nach Anschaffungsjahr multipliziert. Die Tabelle der Faktoren wird für jedes Steuerjahr mit dem Haushaltsgesetz veröffentlicht.

 

Die wesentliche Eigenart der Besteuerung von Vermögensgewinnen besteht jedoch darin, dass sie nicht etwa mit dem Rest der Einkünfte in die Bemessungsgrundlage integriert werden, sondern separat einem festen Steuersatz von 15% unterliegen.

 

Es sei schließlich bemerkt, dass für Vermögenselemente, die vor dem 1.1.1994 angeschafft wurden, noch eine vorübergehende Anwendung des früheren Systems des Gesetzes 18/1991 möglich ist, das eine prozentuale Reduktion des Veräußerungsgewinnes je nach dem, wie weit das Anschaffungsjahr zurücklag, vorsah. Die allgemeine Reduktion ist 14,28% pro Jahr, für notierte Aktien gelten 25% pro Jahr und für Immobilien 11,11 %. Eine Immobilie, die z.B. am 31.12.1994 für zehn Jahre im Vermögen des Verkäufers war, kann also steuerfrei veräußert werden.

 

 

6. Freibeträge

 

Das LIRPF sieht in Art. 41 - 43 eine Reihe von Freibeträgen vor, die generell die Bemessungsgrundlage mindern, unabhängig von der Art der erzielten Einkünfte. Der allgemeine Freibetrag liegt bei 3400 Euro. Ferner gibt es Familienfreibeträge für Ahnen und Kinder, die vom Steuersubjekt wirtschaftlich abhängig sind und mit ihm zusammenleben. Für Kinder ist der Freibetrag 1400 Euro pro Kind bis zum Zweiten und 2300 Euro ab dem Dritten.

 

 

 

 


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